Unter Anstiftung im Sinne des § 7 VStG ist die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten und die daran anschließende Ausführung der Tat selbst zu verstehen. Wenn auch eine vollständige Individualisierung der Tat nicht erforderlich ist, um die Erscheinungsform der Anstiftung oder der versuchten Anstiftung herzustellen, so ist eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung und Anleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nich als Anstiftung zu betrachten. Innerhalb dieses Rahmens ist die bloß abstrakte Fundierung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht als ausreichend, sondern müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, aus denen hervorgeht, daß sich der Anstifter bewußt war, daß sein Verhalten andere Personen zu einer Straftat veranlassen werden. Strafbare Anstiftung fordert eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder ihn in seinem Verhalten bestärkt hat. Eine Anstiftung in diesem Sinne ist dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte nach Hinweis auf die Überladung durch den LKW-Lenker erklärt, daß der Lenker ..."den Container hierlassen könne und ein anderes Fahrzeug holen könne, welches für den Transport geeigneter gewesen wäre ...", da dadurch eine bewußte Einwirkung auf den Haupttäter nicht erfolgt ist (Einstellung des Verfahrens).