Kann das Ladegut nicht abgewogen werden bzw bei Schotter oft mit großen Gewichtsschwankungen zu rechnen ist, ist der Beschuldigte als Lenker verpflichtet und ist ihm dies auch zuzumuten, nur eine solche Menge zu laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bewirkt (so auch VwGH vom 15.6.1983, 82/03/0243 u. v.a.).