Erfolgte die Beladung durch Dritte und weist der geladene Schotter eine hohe Feuchtigkeit auf, dann sind diese Umstände als mildernd zu werten, weil bei der Beladung durch Dritte nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung seitens des Berufungswerbers ausgegangen werden kann und es in der Natur der Sache liegt, daß bei feuchtem Zustand des geladenen Schotters dessen Gewicht selbst von einem erfahrenen Lenker nicht mehr genau eingeschätzt werden kann.