RS UVS Kärnten 1995/09/05 KUVS-4/3/95

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Rechtssatz

Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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