Bei Ungehorsamsdelikten belastet der Gesetzgeber den Täter in einem Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles (vorliegend:
Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems im Betrieb hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften) den Beschuldigten. Ein solches entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem liegt dann nicht vor, wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften im wesentlichen auf seine Fahrer verläßt und seine Kontrolltätigkeit unter anderem lediglich darin bestand, daß er die Fahrer von Zeit zu Zeit darauf hinwies, die Beladevorschriften einzuhalten. Ausnahmebewilligungen für ein anderes Ladegut als jenem, das transportiert wurde, wirken nicht schuldbefreiend.