Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
§124 Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr52, S 440 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs. 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
"Sie haben am **.**.**** um **.** Uhr den Kraftwagenzug **-**** und **** im Ortsgebiet von H**** adM auf der B** nächst dem Haus Nr* aus Rtg D***** kommend in Rtg Ortsmitte gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach §101 Abs1 lita KFG begangen, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht (38,0 t) um 8,0 t überschritten worden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§134 Abs1, §102 Abs1, §101/1/a KFG 1967
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß §134 Abs1 KFG 1967
folgende Strafe verhängt:
S 2200 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
S 220,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 50 S angerechnet);
S ------- als Ersatz der Barauslagen für --------
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher
S 2420,--"
Begründend führte die Erstbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes dazu aus, daß aufgrund der Anzeige, welche die Maße des Lkws und des Anhängers enthalte, die Behörde nochmals eine Berechnung bezüglich der Ladung durchgeführt habe, wobei diese Berechnung welche im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegeben ist, zu einer Überladung von insgesamt 8116 kg führe, wobei die Anzeigenberechnung von einer Überladung in Höhe von 8000 kg ausgehe. Daraus sei ersichtlich, daß bereits die in der Anzeige aufscheinende Überladung zugunsten des Beschuldigten geringer angeführt wurde. Wenn berücksichtigt werde, daß es sich bei den Abmessungen des Lkws und des Anhängers um die Außenmaße des jeweiligen Laderaumes handle und in diesem Falle zu Ungunsten des Beschuldigten die Berechnung erfolgt sei, so müsse dem gegenübergestellt werden, daß die naturgemäße Aufschüttung in der Mitte der Ladefläche des Lkws sowie des Anhängers nicht zur Berechnung herangezogen worden sei, weshalb diesbezüglich ein Ausgleich angenommen werden könne, welcher wiederum zugunsten des Beschuldigten erfolgte. Nachdem laut Berechnung eine Überladung von 8116 kg festgestellt wurde, welche bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 38000 kg eine Überladung von 21% darstelle und lediglich eine Strafe im Bereich einer 20%igen Überladung verhängt worden sei, wäre in jedem Falle zugunsten des Beschuldigten entschieden worden. Die Behauptung des Beschuldigten, daß er das Fahrzeug bereits beladen übernommen habe und es daher ihm als Lenker nicht zumutbar gewesen sei, die Ladung zu überprüfen, könne lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden könne, daß er als Lenker einen Wiegezettel bzw. Lieferschein erhalten habe.
Die Behörde habe aus diesem Grunde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei der Strafbemessung zugunsten des Beschuldigten zugrundegelegt worden sei, daß die Überladung durch Ausmessen des Laderaumes erfolgte, während als straferschwerend jedoch die bestehenden einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen berücksichtigt werden mussten.
Mit der innerhalb offener Frist gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung ficht der Rechtsmittelwerber das bezeichnete Straferkenntnis wegen unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze an. Konkret bringt er dazu vor, was die zunächst festgestellte Übertretung nach §102 Abs1 KFG in dem angefochtenen Straferkenntnis betreffe, so sei dem entgegenzuhalten, daß nach höchstrichterlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Lenker aufgrund dieser Bestimmung nur dann bestraft werden könne, wenn ihm nachgewiesen werde, daß er die Fahrt angetreten habe, ohne daß er sich vorher überzeugt habe, daß sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicheren Zustand befinde und auch den sonstigen Vorschriften entspreche. Desweiteren sei der höchstrichterlichen Judikatur zu entnehmen, daß unter der als erwiesen angenommenen Tat bei der Anwendung des Abs1, erster Satz, zu verstehen sei, inwiefern der Lenker gegen die dort genannte Pflicht sich zu überzeugen verstoßen habe.
Festzuhalten sei, daß von der Behörde
diesbezüglich keine Erhebungen stattgefunden hätten. Wenn nun in dem angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt werde, es habe ihm möglich sein müssen, aufgrund eines von ihm ausgestellten Wiegezettels festzustellen, wie die Beladung des von ihm gelenkten Lkw's vorgenommen worden sei, so könne dies niemals ausreichen. Vor allem deshalb, weil wörtlich ausgeführt werde:
"zumal davon ausgegangen werden könne, daß er als Lenker einen Wiegezettel bzw. einen Lieferschein erhalten habe." Damit sei unumstößlich klargestellt, daß sich die Behörde ganz offensichtlich nur von reinen Spekulationen leiten lasse, ob ihm eine Bestätigung über die Beladung ausgestellt worden sei und er somit feststellen hätte können, inwieweit der LKW beladen gewesen sei. Es müsse daher festgehalten werden, daß in keinem Stadium des Verfahrens der Vorwurf der Übertretung des §102 Abs1 KFG objektiviert worden sei, weil keinerlei Erhebungen bzw Feststellungen in der Richtung getätigt worden seien, ob ihm als Lenker eine Einflußnahme auf die Beladung des Fahrzeuges oder eine Überprüfung derselben möglich gewesen sei, zumal nur dann ein Verschulden von ihm als Lenker im Sinne des §5 VStG angenommen werden könne. Was den festgestellten Vorwurf der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG betreffe, so reichten auch diese Feststellungen - auf die noch einzugehen sein werde - §132 keinesfalls hin, um eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung zu begründen. Vor allem sei festzustellen, daß es in keinem Stadium des Verfahrens zu einer Objektivierung der tatsächlichen Beladung in einer vom Gesetz geforderten Form gekommen sei, normiere doch §101 Abs7 KFG, daß die Gewichtskontrolle mittels Abwaage durchzuführen sei. Eine derartige Abwaage sei jedoch unterblieben. Vielmehr gelange auch hier die erkennende Behörde aufgrund reiner Annahme und eines von der zuständigen Sachbearbeiterin ausgeführten Rechenbeispieles zu der angeblichen Überladung von 8000 kg, wobei ein spezifisches Gewicht von 750 kg der Zuckerrüben angewendet werde. Es sei daher festzuhalten, daß es zu keiner exakten Feststellung der Beladung gekommen sei, dies müsse selbst die Behörde an späterer Stelle des Straferkenntnisses zugestehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, daß es bei dieser von der Behörde angestellten Art der Ermittlung der Beladung einfach zu größten Fehlern bei der Feststellung des Gesamtgewichtes kommen müsse. Wenn nun die erkennende Behörde meine, diese nicht objektivierte Beladung, da sie selbst nur von Cirka-Werten ausgehen könne, weil wie bereits des öfteren gesagt, eine genaue Überprüfung der Beladung nicht stattgefunden habe und diese Ungenauigkeit dann zugunsten des Beschuldigten verwertet werden, so mutet dies einfach krotesk an, die Behörde müsse ja selbst zugestehen, daß sie nicht genau festlegen könne, welche Beladung tatsächlich vorgelegen habe. Dies wäre allerdings auch deshalb wesentlich, weil man sich nunmehr frage, wie die Behörde zu der Bemessung der Strafhöhe gelangt sei. Vergleiche man die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (§19 VStG) sei ganz wesentlich bei der Bemessung der Strafhöhe inwieweit gegen eine Norm verstoßen worden sei. Da sich die Behörde aber ausschließlich auf ihre eigenen Berechnungen stütze und davon ableite, daß es sich um eine Überladung von 21% gehandelt haben solle und lediglich eine Strafe im Bereich einer 20%igen Überladung verhängt worden sei, so erweise sich dies jedenfalls aus den bereits genannten Gründen als absolut unzureichend und könne daraus im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstbehörde keine Strafbarkeit abgeleitet werden.
Das Straferkenntnis sei jedenfalls nicht haltbar und werde deshalb der Antrag gestellt, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, bzw. in eventu mit einer bescheidmäßigen Ermahnung vorzugehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß §101 Abs1 lita KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ungeachtet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß §102 Abs1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Der Berufungswerber bestreitet in seinem Vorbringen zunächst den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung; dies indem er geltend macht, die vom Meldungsleger bzw. von der Erstbehörde vorgenommene Berechnung des Ladungsgewichtes sei nicht geeignet die Überladung eines Fahrzeuges konkret festzustellen. Demgegenüber vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß sowohl die vom Meldungsleger als auch von der Erstbehörde vorgenommenen Berechnung geeignet ist, das Gewicht der Ladung entsprechend festzustellen, bzw. zu objektivieren. Seitens des Meldungslegers wurde sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger hinsichtlich des Laderaumes genau nach Länge, Breite und Höhe vermessen, das Volumen berechnet und anschließend mit dem Durchschnittsgewicht der festgestellten Beladung (Zuckerrüben) multipliziert. Sowohl der Meldungsleger, als auch die Erstbehörde, gelangten hiebei zu einer Überladung von etwa 8000 kg. Wenn der Berufungswerber nun vermeint, schon aufgrund dieser "ungenauen" Feststellung der §132 Überladung, sei diese nicht objektivierbar, so ist dem entgegenzuhalten, daß aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Überladung diese sehr wohl objektivierbar ist, zumal das Kraftfahrgesetz keinerlei Toleranz beim Überschreiten der Höchstgrenzen des Ladegewichtes kennt und bei derartigen Überschreitungen des höchstzulässigen Ladegewichtes (insgesamt 8000 kg), die Überladung durch Vermessung und Berechnung objektiviert werden kann.
Der Berufungswerber bliebe als Lenker des überladenen Kraftfahrzeuges nur dann straffrei, wenn er beweisen könnte, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich war, die Überladung zu verhindern. Wenn der Berufungswerber dazu vermeint, die Erstbehörde hätte keinerlei Erhebungen bzw. Feststellungen in dieser Richtung getätigt, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §Abs1 VStG handelt, wonach fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Tater nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da wie erwähnt die hier Anwendung findende Strafbestimmung des Kraftfahrgesetzes weder den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr verlangt und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthält, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt und besteht in einem solchen Fall von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm widerlegt werden könnte, was bedeutet, daß ihn die Beweislast dafür trifft, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Ein derartiges Vorbringen wurde vom Berufungswerber allerdings in keinem Stadium des Verfahrens konkret erstattet, weshalb von keiner diesbezüglichen Straffreiheit des Berufungswerbers ausgegangen werden kann. Die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung war auch keiner Herabsetzung seitens der Berufungsbehörde zugänglich, da einerseits die normierten zulässigen Gesamtgewichte feste Grenzen darstellen, für deren Überschreitung das Gesetz keine Toleranz vorsieht und auch aus dem Umstand, daß die Gewichte und Lasten im Kraftfahrgesetz in Kilogramm ausgedrückt werden, abzuleiten ist, daß bereits geringfügigste Überschreitungen den strafbaren Tatbestand erfüllen. Eine geringfügige Überschreitung wäre bei der Strafbemessung etwa durch Absehen der Strafe (wie vom Berufungswerber in eventu beantragt) oder durch Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zu berücksichtigen. Die vorliegende Überladung von etwa Kilogramm 8000 ist aber nicht dazu geeignet, als geringfügige Überladung angesehen zu werden, weshalb die von der Erstbehörde in Höhe von S 2200 verhängte Geldstrafe, in Anbetracht der zwei bereits vorhandenen rechtskräftigen Vormerkungen des Berufungswerbers wegen Übertretung derselben Norm, als durchaus angemessen zu sehen ist und deshalb von der Berufungsbehörde ebenfalls zu bestätigen war.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben.