Der Tatbestand der Überladung bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn der Beschuldigte sich nicht davon überzeugt hat, daß durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW's nicht überschritten wird. Diese Überprüfungspflicht trifft ihn auch dann, wenn der Beschuldigte gar nicht weiß, welches Material aufgeladen wird.