RS UVS Kärnten 1996/01/29 KUVS-1504/1/95

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Rechtssatz

Verläßt sich der Lenker eines LKW-Zuges hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ausschließlich auf den Belader bzw Absender und hat er darauf vertraut, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW`s durch die Beladung nicht überschritten wird, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er sich selbst zu überzeugen hat, ob die Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn am Beladeort keine Abwaagemöglichkeit bestand, da im Zweifel nur eine solche Menge zu laden wäre, die auch unter Berücksichtigung ungünstigster Verhältnisse nicht eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des LKW bewirkt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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