RS UVS Burgenland 1997/03/24 03/01/97034

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Während die Regelung des § 4 Abs 7a KFG 1967 vom tatsächlichen Gesamtgewicht ausgeht, ist bei einer Bestrafung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 von den höchsten zulässigen Gesamtgewichten, wie sie im Zulassungsschein verzeichnet sind, auszugehen.

Schlagworte
Gesamtgewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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