Während die Regelung des § 4 Abs 7a KFG 1967 vom tatsächlichen Gesamtgewicht ausgeht, ist bei einer Bestrafung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 von den höchsten zulässigen Gesamtgewichten, wie sie im Zulassungsschein verzeichnet sind, auszugehen.