RS UVS Kärnten 1995/11/24 KUVS-1316/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Darstellung des Beschuldigten, daß am Beladeort keine Brückenwaage zur Verfügung stehe und daß daher die Fahrer gezwungen seien, sich auf die Angaben in den Frachtpapieren zu verlassen, schlägt nicht durch, da dann, wenn das Fahrzeug nicht abgewogen werden kann, der Beschuldigte verpflichtet ist, die Fahrer anzuweisen, im Zweifel lediglich soviel zu laden, daß mit gutem Grund die Einhaltung der Gewichtsgrenzen erwartet werden kann. Die Angaben in den Frachtbriefen entbinden den Beschuldigten jedoch keinesfalls davon, daß er nicht auch selbst dafür Sorge trifft, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht seiner Fahrzeuge nicht überschritten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten