War zur Tatzeit die Beschuldigte nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GesmbH, welche als Zulassungsbesitzerin eines überladenen LKW's aufscheint, so ist sie für die Einhaltung der Beladevorschriften im Sinne von § 9 Abs 1 VStG nicht mehr verantwortlich, da die Bestellung des Geschäftsführers einer GesmbH sofort mit dem Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig ist (vgl. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0112 u. a.) ist (Einstellung des Verfahrens).