Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn H.B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Norbert Scherbaum und Mag. Günther Schmied, Einspinnergasse 3/II, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.08.1995, GZ.: 15.1 1994/4281, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 01.02.1996, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß die übertretene Rechtsvorschrift lautet wie folgt: § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG.
Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Über Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Seiersberg vom 24.06.1994, GZ.: P 994/94, wurde dem Berufungswerber als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges an einem
genau angegebenen Tatort und -zeitpunkt eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegt, da das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um
5.100 kg überschritten wurde. Der Berufungswerber wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit einer Geldstrafe gemäß § 134 KFG von S 3.000,-- bestraft. Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung und wandte darin ein, der Ausspruch der Behörde erster Instanz wäre nicht dem § 44 a VStG entsprechend, da dieser dem Konkretisierungsgebot der Ziffer 1 dieses Paragraphens nicht entspräche. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, die Tatumstände so genau zu umschreiben, daß bei dem vorliegenden LKW das höchstzulässige Gesamtgewicht aufscheine. Mit der alleinigen Anführung des Gewichtes der Überladung werde der Lenker nicht in jene Lage versetzt, daß dieser in ausreichendem Ausmaß vor einer Doppelbestrafung geschützt werde.
Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe sei nicht dem Ausmaß des Verschuldens angepaßt und
werde aus diesen Gründen der Antrag gestellt das Verfahren einzustellen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:
Am 21.06.1994 lenkte der Berufungswerber das Kraftfahrzeug, LKW mit dem behördlichen Kennzeichen G... und wurde dieser auf der L 313, Höhe Strkm 2,6, angehalten. Der Lenker wies dem anhaltenden Gendarmeriebeamten im Zuge der Kontrolle einen Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark, GZ.:
11-51V8-93/2 vor, mit welchem dem Zulassungsbesitzer, der Fa. Ing. V. GesmbH, mit Sitz in G die Bewilligung gemäß § 101 Abs 5 KFG unter
anderem für die L 313, Seiersbergerstraße, erteilt wurde, das Kraftfahrzeug bis zu einem Gesamtgewicht von 26.000 kg zu verwenden. K.V. stellte am 19.05.1993 den Antrag beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und war diese Bewilligung bis 31.05.1994 befristet. Der Gendarmeriebeamte stellte das Gesamtgewicht des LKWs anhand eines Wiegezettels
der Fa. K., Nr. 66571, vom 21.06.1994, 14.26 Uhr, fest. Der Berufungswerber führt für seinen Arbeitgeber, den Zulassungsbesitzer dieses Lastkraftwagens im Bedarfsfalle Split (mit welchem Betonsteine hergestellt werden) von der Fa. K. zum Betriebsstandort der Fa. V. Diese Fuhren werden regelmäßig wiederkehrend durchgeführt und wiederholen sich diese bis zum 25 mal an einem Tag. Unmittelbar nach dem Beladen auf dem Gelände der Fa. K. wird jede LKW-Fuhr verwogen und holt der Berufungswerber, nachdem einige Wiegevorgänge stattgefunden hatten, die gesammelten Wiegescheine ab, um diese bei seinem Betrieb abzugeben. Im vorliegenden Fall wurde dem Gendarmeriebeamten der aktuelle Wiegeschein vorgewiesen.
Das Kraftfahrzeug, ein Baustellenkipper, wurde für die Fa. V. am 01.03.1990 von der Bundespolizeidirektion Graz zugelassen und ist in dem Zulassungsschein als höchstzulässiges Gesamtgewicht 22.000 kg angegeben. Im Raum für weitere behördliche Eintragungen ist nachstehende Eintragung vermerkt: Hat gemäß § 39 a KFG 1967 eine H-Tafel zu führen; höchstzulässiges Gesamtgewicht 26.000 kg. Jenes Fahrzeug wurde vom Landeshauptmann von Kärnten am 28.04.1986 einzelgenehmigt und ist im Punkt 10.) des Bescheides das Höchstgewicht mit 26.000 kg angegeben, im Punkt
7.) wird das höchstzulässige Gesamtgewicht mit 22.000 kg angegeben. Diese Daten des Einzelgenehmigungsbescheides waren für die Zulassung von der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 37 KFG maßgebend.
Um diesen Umstand wissend, beantragte der handelsrechtliche Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beim Landeshauptmann von Steiermark, welche ihm am 24.05.1993 jedoch befristet erteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Tat am 21.06.1993, um
14.30 Uhr, war das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges mit 22.000 kg gegeben.
Diese Feststellungen gründen sich auf die schriftlichen Eingaben des Berufungswerbers, die Angaben des Berufungswerbers anläßlich der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, sowie auf das Ergebnis der Ermittlungen, schriftliche Anfragen bei der Bundespolizeidirektion Graz, sowie beim Landeshauptmann von Steiermark.
Rechtlich ist zu erläutern:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.06.1984, verstärkter Senat, VwSlg. 11466A ausgeführt, daß § 44 a Z 1 VStG gebiete, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens der Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und zweitens die Identität der Tat z.B. nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2.) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b.) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Anhand dieser Judikatur des Höchstgerichtes ist nunmehr zu prüfen, in wieweit die Formulierung der Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 23.09.1994) diesem Gebot gerecht wird. Die Behörde erster Instanz formulierte die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat wie folgt:
Sie haben am 21.06.1994, um 14.30 Uhr, in Neuseiersberg, auf der L 313, Höhe Strkm 2,6, in Richtung Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G... (LKW) 1.) gelenkt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW durch Überladung um 5.100 kg überschritten wurde.
Wenn nunmehr der Berufungswerber darin einen Verstoß gegen § 44 a Z 1 VStG erblickt, so ist ihm nicht beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.08.1990, Zl. 89/02/0208, zu den Schlagworten die als erwiesen angenommene Tat den Begriff Tatbildbeschreibung (sowie auch Umfang der Konkretisierung) ausgeführt wie folgt:
Da dem Beschuldigten die jeweiligen höchstzulässigen gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein mußten, ist er dadurch, daß in den Sprüchen von Überladungen die Rede ist, diese aber nicht auf das jeweilige höchstzulässige Gesamtgewicht bezogen werden, im Hinblick auf die vom § 44 a (lit a) nunmehr Z 1 VStG geforderte Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten nicht mehr beeinträchtigt worden. In diesem Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung des verstärkten Senates, welche oben wiedergegeben wurde.
Anhand dieser Judikatur ist die von der Behörde erster Instanz gewählte Tatumschreibung dem Gebot des § 44 a Z 1 VStG als ausreichend und entsprechend zu bewerten. Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten wird.
Anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und der angeführten Gesetzesstellen ist festzuhalten, daß der Berufungswerber das Tatbild der Übertretungen verwirklicht hat.
Zum Ausmaß des Verschuldens ist zu erläutern:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sollen gewährleisten, daß zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen einerseits einen technischen Mindeststandard aufzuweisen haben, andererseits sollen die negativen Folgen wie z.B. in diesem Fall bei Überladung eines Kraftfahrzeuges, auf den Straßenunterbau hintangehalten werden. Technisch stellt eine derartige Beladung eines Kraftfahrzeuges für das Fahrzeug eine erhöhte Belastung dar, welche jedoch kraftfahrzeugtechnisch zu bewerkstelligen ist; es wird jedoch durch eine überhöhte Achslast der Straßenbau in einem vom Gesetzgeber nicht mehr tolerierten Ausmaß beschädigt, sodaß es unter anderem zu Deformierungen der Fahrbahn, zum Bruch der Asphaltdecke und in weiterer Folge zum Eindringen von Regen und Schmelzwasser kommt, was wiederum in der Tauperiode zur Frostaufbrüchen führt, welche enorme Kosten bei der Sanierung verursachen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat unbescholten, dies stellt einen Milderungsgrund dar. Erschwerend war jedoch zu bewerten, daß der Berufungswerber - auch für den hier nicht zutreffenden Fall - einer gültigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 101 Abs 5 KFG - um die Überladung seines Kraftfahrzeuges wußte, bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Antritt der Fahrt hätte wissen müssen, daß sein LKW überladen ist. Der dem Berufungswerber ausgehändigte Wiegezettel
der Fa. K. wies ein Gesamtgewicht von 27.100 kg auf, dieses tatsächliche Gewicht überschreitet auch das bis 31.05.1994 höchstzulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 1.100 kg, sodaß jedenfalls am Tage der Kontrolle eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes vorliegt.
Die bei dem Berufungswerber vorliegenden Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. S 12.000,-- monatlich Einkommen netto, ein Halbanteil Landwirtschaft Einheitswert S 35.000,--, sowie Sorgepflichten für die Gattin) sind bei der von der Behörde erster Instanz ausgemessenen Strafe ausreichend berücksichtigt worden, da der Strafrahmen des Kraftfahrgesetzes (bis zu S 30.000,--) nur zu 10 Prozent ausgeschöpft wurde.
Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Es war wie im Spruch angeführt zu verfahren.