RS UVS Kärnten 1996/08/29 KUVS-990/4/96

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Rechtssatz

Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht beladen hat. Ein mit Holztransporten (gegenständlich Faserplatten) befaßter Kraftfahrer hat sich mit Rücksicht darauf, daß Holz oft Gewichtsschwankungen unterliegt und aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und falls keine Möglichkeit zur genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes der Ladung das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Von dieser Verpflichtung kann sich der Lenker nicht mit dem Hinweis exkulpieren, er habe sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht des verladenen Gutes verlassen dürfen, weil er unabhängig vom Frachtbrief eine Überprüfung der Beladung vor Fahrtantritt vornehmen müßte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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