Läßt der Beschuldigte von den Kraftfahrzeuglenkern seines Unternehmens eine Erklärung unterschrieben, wonach sie bestätigen, daß sie über die Beladung des von der Firma A übergebenen LKW-Zuges aufgeklärt wurden und weiters sämtliches Risiko der daraus entstehenden Kosten bei Überladungen im Sinne des KFG übernehmen und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, nicht zu überladen und dies auch vom Beschuldigten stichprobenartig überwacht wird, so ist nicht von einem entsprechenden innerbetrieblichen Kontrollsystem zu sprechen, sodaß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Auch der Hinweis, daß die Beladung aus Rundholz bestanden hätte und daß eine Gewichtsfeststellung am Ort der Beladung nicht möglich ist, exkulpiert nicht, da die Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers so weit geht, daß dem Fahrer mitgeteilt werden muß, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches ungewogen aufgeladen wird. Wenn beim Aufladen keine Möglichkeit bestanden hat, die Ladung des Kraftfahrzeuges zu wiegen, so ist im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, sonst könnten bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden.