Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litbTir GemeindeO 1966 §29 Abs3Tir GdWO 1991 §73 Abs4Tir GdWO 1991 §78
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl der Bürgermeisterin einer
Tiroler Gemeinde durch den Gemeinderat aufgrund einer vom Erkenntnis
über die Aufhebung von - die Direktwahl durch die Wahlberechtigten
der Gemeinde regelnden - Bestimmungen der Tir GdWO 1991 unberührt
gebl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Verordnung vom 19. Juli 1994, BGBl. 553, schrieb die Bundesregierung die Wahl zum Nationalrat aus, die am Sonntag, dem 9. Oktober 1994, stattfand. Am 23. September 1994 brachte Mag. F G beim Verfassungsgerichtshof eine mit "Beschwerde*Klage*Antrag*Anfechtung" betitelte und auf die (einzeln angeführten) Art137 bis 145 B-VG gestützte Eingabe ein. Er nennt sich darin "Beschwerdeführer" und "zustellungsbevollmächtigter Vertreter" (einer näher genannten "Liste"... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitVfGG §67 Abs1
Rechtssatz: Zurückweisung einer als Anfechtung der Nationalratswahl 1994 aufgefaßten Eingabe mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos. Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat (und zum Bürgermeister) in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Bad Häring (politischer Bezirk Kufstein), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte. Dabei entfielen laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Bad Häring vom 18. März 1992 von den insgesamt 1.449 abgegebenen gültigen... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art117 Abs5B-VG Art141 Abs1 litbTir GdWO 1991 §37Tir GdWO 1991 §68Tir GdWO 1991 §74
Leitsatz: Abweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstands; keine
Bedenken gegen das System der Listenkoppelung
Rechtssatz: Der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring vom 09.04.92 wird nic... mehr lesen...
Begründung: 1. Dipl.Ing. Erhard Kolbitsch focht beim Verfassungsgerichtshof mit drei Eingaben, die jeweils mit 11. Juli 1993 datiert waren und am 7. September 1993 beim Verfassungsgerichtshof einlangten, die Ergebnisse der folgenden Wahlen an: a. der Wahl zum Nationalrat vom 7. Oktober 1990, b. der Wahl zum Tiroler Landtag (vom 12. März 1989) und c. der Wahl des Bundespräsidenten (1992). 2.1.1. Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaBundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2Tir LandtagswahlO 1988 §66 Abs1VfGG §68 Abs1NRWO 1971 §105 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung von Wahlanfechtungen als verspätet
Rechtssatz: Zurückweisung der Anfechtungen der Nationalratswahl 1990, der Tir Landtagswahl 1989 und der Bundespräsidentenwahl 1992 als verspät... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Am 4. Oktober 1992 fanden die vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg statt. Dabei entfielen von den insgesamt 53.868 abgegebenen gültigen Stimmen auf die Österreichische Volkspartei - Dr. Josef Dechant (ÖVP) 13.345 Stimmen (11 Mandate) Sozialdemokratische Partei Österreichs - Bürgermeister Dr. Harald Lettner (SPÖ) 15.... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1010 Stadtrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art117 Abs5B-VG Art141 Abs1 litbSbg Stadtrecht 1966 §22Sbg Stadtrecht 1966 §27
Leitsatz: Keine Rechtswidrigkeit der Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters,
eines Stadtrates und des Stadtsenates; keine Bedenken gegen das
Fraktionswahlrecht; keine unsachliche Differenzierung durch die
Wahl der Stadträte und des Bürgermeister-Stellvertreters nach dem
Prinzip der Frak... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit Verordnung vom 22. Juli 1992, LGBl. 63, schrieb die Burgenländische Landesregierung die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in jenen Gemeinden des Burgenlandes aus, die nicht in Abs4 dieser Verordnung angeführt waren. Diese Wahlen, so auch jene in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See), fanden am 18. Oktober 1992 statt. 1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteie... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141B-VG Art141 Abs1 litaB-VG Art141 Abs1 litbBgld GdWO 1992 §2Bgld GdWO 1992 §6Bgld GdWO 1992 §7Bgld GdWO 1992 §8Bgld GdWO 1992 §11 Abs5Bgld GdWO 1992 §19Bgld GdWO 1992 §41Bgld GdWO 1992 §42Bgld GdWO 1992 §76VfGG §67 Abs2VfGG §68 Abs1VfGG §70 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung der Anfechtungen einer Gemeinderatswahl durch den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter ei... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Am 22. Feber 1993 verzichtete der erste Bürgermeister-Stellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck, Dipl.-Vw. Michael Passer, auf sein Amt. Am 25. März 1993 wählte der Innsbrucker Gemeinderat Dr. Bruno Wallnöfer gemäß §62 Abs2 der Innsbrucker Wahlordnung 1975 (IWO) zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter. 1.2. Diese Wahl focht Dr. G G, ein Mitglied des Gemeinderates, nach §63 Abs2 IWO bei der Landesregierung an. Mit Bescheid vom 5. Juli 1993, der "f... mehr lesen...
Begründung: Am 18. Oktober 1992 fanden in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See, Burgenland) die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister statt. Die Ergebnisse dieser Wahlen wurden mit Kundmachung vom 20. Oktober 1992 durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §75 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, (GemWO) verlautbart. In der Folge wurden die Ergebnisse dieser Wahlen mit drei als "Wahlanfechtungen" bezeichneten und wörtlich übereinstimmenden... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaB-VG Art141 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / AllgVfGG §68 Abs1
Leitsatz: Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung von
Beschwerden gegen Bescheide betreffend Zurück- bzw Abweisung von
Anfechtungen der Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister;
Überprüfbarkeit dieser einen Teilakt des Wahlverfahrens bilden... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litbB-VG Art144 Abs3Innsbrucker WahlO 1975 §63 Abs2VfGG §67 Abs2VfGG §68 Abs1VfGG §82 Abs1VfGG §87 Abs3
Leitsatz: Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines
Bürgermeister-Stellvertreters als verspätet; vierwöchige Frist zur
Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen
Beschwerdefrist; Einbringung der Anfechtung nur von einem Mitgli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat (und zum Bürgermeister) in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Bad Häring (politischer Bezirk Kufstein), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte. 1.1.2. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §§43 bis 45 der Tiroler Gemeindewahlordn... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1B-VG Art141 Abs1 litaTir GdWO 1991 §62 Abs1 litdTir GdWO 1991 §72 Abs6 und Abs7Tir GdWO 1991 §74 Abs9VfGG §68 Abs1
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine
Auswirkung einer rechtswidrigen Wertung eines Stimmzettels für
eine Wählergruppe auf die Mandatsverteilung im Gemeindevorstand
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Unterperfuß (politischer Bezirk Innsbruck), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte. 1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §§43 bis 45 der Tiroler Gemeindewahlor... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaB-VG Art141 Abs1 litbTir GdWO 1991 §2Tir GdWO 1991 §1, §3, §7. ...Tir GdWO 1991 §46Tir GdWO 1991 §53VfGG §67 Abs2
Leitsatz: Aufhebung der verfassungsgesetzlich unzulässigen Direktwahl des
Bürgermeisters einer Tiroler Gemeinde sowie der Wahl zum Gemeinderat
dieser Gemeinde ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens infolge
Durchführung der Wahl durch ... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Am 4. Oktober 1992 fand die Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Krems an der Donau (Niederösterreich) statt. Das Mandatsergebnis wurde von der Stadtwahlbehörde am 8. Oktober 1992 gemäß §68 der Wahlordnung für Statutarstädte (StWO), niederösterreichisches LGBl. 0360-5, verlautbart. Dagegen ergriffenen (Administrativ-)Beschwerden gemäß §69 StWO gab die Stadtwahlbehörde mit Bescheiden vom 4. November 1992, jeweils Z MA VIII-B-105/92, "insoferne" statt, daß sie "... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaVfGG §67 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels
Legitimation des als "Beschwerdeführer" bezeichneten, nicht als
zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine Wählergruppe
einschreitenden Anfechtungswerbers
Rechtssatz: Aus den Ausführungen in der "Beschwerde" kann ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg schrieb im Einvernehmen mit dem Gemeinderat gemäß §4 Abs1 iVm §95 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF 79/1989, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Juni 1992 die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg aus und setzte als Wahltag den 4. Oktober 1992 fest. 1.2.1. Am 17. Juli 1992 brachte die "wahlwerbende Partei: Grüner-Freidenker Rupert Reiter" be... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaSbg GdWO §44Sbg GdWO §47Sbg GdWO §95
Leitsatz: Keine Stattgebung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Nichtberücksichtigung
von nicht für die ausgeschriebene Wahl bestimmten
Unterstützungserklärungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die die Unterfertigung des Wahlvorschlags durch eine
b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Oberösterreichische Landesregierung schrieb am 11. Juli 1991 im Landesgesetzblatt Nr. 82/1991 für den 6. Oktober 1991 Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich, so auch der Gemeinde Schwertberg (politischer Bezirk Perg) mit ihren 3363 Wahlberechtigten, aus. 1.2.1. Die "UNABHÄNGIGE LISTE m.o.s.t." reichte am 26. August 1991 beim Gemeindeamt der Gemeinde Schwertberg als eine von mehreren wahlwerbenden Gruppen einen Wah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat (und zum Bürgermeister) in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Silz (politischer Bezirk Imst), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte. 1.1.2. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §§43 bis 45 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, ... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaTir GdWO 1991 §49 Abs2Tir GdWO 1991 §55 Abs2Tir GdWO 1991 §62 Abs1 litcVfGG §68 Abs1
Leitsatz: Teilweise Aufhebung des Verfahrens zur Wahl eines Gemeinderates
wegen für das Wahlergebnis relevanter rechtswidriger Wertung dreier
Stimmzettel als ungültig
Rechtssatz: Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeind... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaOö GdWO 1991 §20 Abs5Oö GdWO 1991 §20 Abs7Oö GdWO 1991 §21 Abs2Oö GdWO 1991 §48VfGG §68 Abs1
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtswirksame
Zurückziehung dreier Unterstützungserklärungen infolge Irrtums über
die Person des Spitzenkandidaten; Wahlvorschlag mangels
erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen ... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg schrieb im Einvernehmen mit dem Gemeinderat gemäß §4 Abs1 iVm §95 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF 79/1989, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Juni 1992 die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg aus und setzte als Wahltag den 4. Oktober 1992 fest. 1.2. Mit einem am 19. September 1992 zur Post gegebenen und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten ... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, BGBl. 364/1969 idF 503/1989 (§100 Abs1 iVm §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1946 idF 663/1983) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus. 1.1.2. Für alle zu wählenden (sechs) Bundessektionsle... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, BGBl. 364/1969 idF 503/1989 (§100 Abs1 iVm §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1946 idF 663/1983) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus. 1.1.2. Für alle zu wählenden (sechs) Bundessektionsle... mehr lesen...