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95 TechnikNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen in die Sektionsvorstände und Disziplinarausschüsse der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Nö und Bgld sowie in die Bundessektionen als Organe der Bundeskammer mangels Zuständigkeit des VfGH; keine Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen iSd B-VGRechtssatz
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist eine gesetzliche berufliche Vertretung, doch sind jene Organe dieser Körperschaft, deren Wahl angefochten wurde (Sektionsvorstände, Disziplinarausschuß), keine satzungsgebenden. Eine solche Qualifikation kommt der allerdings nicht gewählten Vollversammlung dieser Kammer zu (sh. §11 Abs4 Z1, Z2, Z3, §13 Abs4 und §57 ZiviltechnikerkammerG 1993).
Im wesentlichen gleiches gilt für die Bundessektionen als Organe der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Bundeskammer) nach §1 Abs1 Z2 ZiviltechnikerkammerG 1993, denen ebenfalls keine satzungsgebenden Aufgaben zugewiesen sind (sh. insb. §25 iVm §4 ZiviltechnikerkammerG 1993).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist §7 Abs3 Ziviltechnikerkammer-WahlO, BGBl. 457/1994, (betr. Streichung eines Wahlwerbers aus allen Wahlvorschlägen) nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ziviltechniker Kammer, berufliche Vertretungen, Ingenieurkammer siehe Ziviltechniker KammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2093.1994Dokumentnummer
JFR_10049387_94B02093_01