Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Kärntner Jägerschaft; Hegeringleiter kein satzungsgebendes Organ einer gesetzlichen beruflichen VertretungRechtssatz
Die Wahlanfechtung ist unzulässig, weil die Wahl eines Hegeringleiters (seines Stellvertreters) nach dem Krnt JagdG 1978/den Satzungen keine nach der allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des Art141 Abs1 lita B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Wahl, nämlich "zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" ist.
Denn die Kärntner Jägerschaft ist zwar eine - dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende - Selbstverwaltungskörperschaft, aber keine berufliche Interessenvertretung (vgl VfSlg 8215/1977 S 486).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung JägerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI10.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95W0I010_01