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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl der Bürgermeisterin einer Tiroler Gemeinde durch den Gemeinderat aufgrund einer vom Erkenntnis über die Aufhebung von - die Direktwahl durch die Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden - Bestimmungen der Tir GdWO 1991 unberührt gebliebenen VorschriftRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz vom 25.05.94 wird nicht stattgegeben.
Die angefochtene Wahl der Bürgermeisterin wurde zu Recht auf jene vom E v 01.07.93, G75/93, unberührt gebliebene Bestimmung des §78 Abs2 Tir GdWO 1991 gestützt, welche die Wahl des Bürgermeisters dem Gemeinderat überträgt.
Der sinngemäßen Argumentation der Anfechtungswerber, die Tir GdWO 1991 - in ihrer zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung - sehe die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat nur eingeschränkt, nämlich bloß dann vor, wenn "der Bürgermeister innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Termin für allgemeine Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet" (§73 Abs4 Sätze 2 und 3 Tir GdWO 1991) - was hier nicht zutreffe -, kann nicht beigepflichtet werden. Denn die bezogene Bestimmung des §73 Abs4 Tir GdWO 1991 ist nach Aufhebung der die Volkswahl des Bürgermeisters vorsehenden Vorschriften der Tir GdWO 1991 als verfassungswidrig insgesamt gegenstandslos und unanwendbar geworden; aus ihr kann folglich für die Auslegung des §78 Abs2 Tir GdWO 1991 nichts gewonnen werden.
Auch die wegen einer Verletzung des §29 Abs3 Tir GemeindeO 1966 behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem Wahlverfahren nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bürgermeister, Direktwahl Bürgermeister, Gemeinderecht, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:WI8.1994Dokumentnummer
JFR_10058799_94W00I08_01