Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26Leitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Verletzung der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Wahlen durch Vorgänge im Zusammenhang mit Verständigungsschreiben über Wahltag, Wahlzeit uä; keine Beschwer der anfechtenden Wählergruppe durch die unrichtige Anführung eines akademischen Grades eines Wahlwerbers der Anfechtungswerberin; keine sonstigen Rechtswidrigkeiten mit Einfluß auf das WahlergebnisRechtssatz
Dem Art26, Art95 und Art117 Abs2 B-VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinn von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde. Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg 7387/1974, S 164 (s auch VfSlg 8694/1979, S 322 f) aussprach, verbürgt die - gemäß ArtII Z3 des BVG BGBl 59/1964 im Verfassungsrang stehende - Bestimmung des Art8 StV Wien 1955 allen Staatsbürgern (auch) ein freies Wahlrecht. Art3 1. ZP EMRK verpflichtet ausdrücklich zur Abhaltung freier (und geheimer) Wahlen unter Bedingungen, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Einem freien Wahlrecht entspricht die "Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung" und das einleitend genannte Postulat der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll (s VfSlg 2037/1950); die Wahlwerbung darf nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht7 RN 310; sa VfSlg 3000/1956, 4527/1963, 7821/1976; VfGH 30.08.94 WI-6/94).
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Haugschlag vom 19.03.95.
Durch die in der Anfechtungsschrift als rechtswidrig gerügten Vorgänge im Zusammenhang mit den - von der Gemeinde vor dem Wahltag versendeten - Verständigungsschreiben über Wahltag, Wahlzeit usw wurde die verfassungsgesetzlich verbürgte Freiheit der Wahlen nicht verletzt. Wie die Landes-Hauptwahlbehörde der Sache nach richtig vorbringt, handelt es sich bei diesen Verständigungsschreiben nach der Aktenlage um eine (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Serviceleistung außerhalb des Wahlverfahrens, auf die in dieser Form kein Anspruch bestand. Daß der Bürgermeister diesen Schreiben auf seinen Namen lautende nichtamtliche Stimmzettel anschließen ließ (und insoweit unter Umständen gegen seine Amtspflichten verstieß), überschreitet hier noch nicht die zum Schutz der Wahlfreiheit gesetzlich gezogenen Schranken, zumal damit nach Lage des Falls keine Wahlwerbung verbunden war. Dies abgesehen davon, daß der von der anfechtenden Wählergruppe mißbilligte Hinweis auf diesen Stimmzetteln: "Ersetzt den amtlichen Stimmzettel" gesetzlich gedeckt ist (s §48 Abs5 Nö GRWO 1994; sa VfGH 28.09.95 WI-11/95).
Keine Verletzung des §21 Abs4 litb Nö GRWO 1994 und des §32 Nö GRWO 1994 durch die unrichtige Anführung eines akademischen Grades eines Wahlwerbers.
Die Anfechtungswerberin stellte den besagten akademischen Grad auf ihrem Wahlvorschlag dem Namen des Bewerbers selbst vor und dieser Kandidat stimmte der Aufnahme in den Vorschlag in dieser Form (dh unter Anführung eines akademischen Grades) durch eigenhändige Unterschrift zu. Daß die Wahlbehörde die eigene Einlassung des Kandidaten zur Person keiner amtlichen Nachprüfung unterzog, kann die anfechtende Wählergruppe nicht beschweren.
Nach dem Anfechtungsvorbringen erhielten schließlich zwei namentlich genannte Personen auf ihre Anfrage im Gemeindeamt hin die - später korrigierte - Antwort, sie seien nicht wahlberechtigt. Der Verfassungsgerichtshof vermag der in der Anfechtungsschrift vertretenen Auffassung nicht beizutreten, daß darin eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liege, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen Reinheit der, Stimmzettel, Wahlvorschlag, Wahlwerbung, Wahlrecht aktives, Wahlrecht freiesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI9.1995Dokumentnummer
JFR_10048870_95W00I09_01