RS Vfgh 1994/2/28 WI-12/93, WI-13/93, WI-14/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
Tir LandtagswahlO 1988 §66 Abs1
VfGG §68 Abs1
NRWO 1971 §105 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wahlanfechtungen als verspätet

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtungen der Nationalratswahl 1990, der Tir Landtagswahl 1989 und der Bundespräsidentenwahl 1992 als verspätet.

Der Anfechtungswerber ließ die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG 1953 ungenützt verstreichen. Daß der Anfechtungswerber einen Instanzenzug nach §105 Abs1 NRWO 1971 oder nach §66 Abs1 Tir LandtagswahlO 1988, soweit ein solcher überhaupt in Frage kam, durchschritten hätte, scheidet nach seinem eigenen Vorbringen aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI12.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93W0I012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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