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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Kärntner Jägerschaft; Hegeringleiter kein satzungsgebendes Organ einer gesetzlichen beruflichen VertretungSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Z WI-10/95 protokollierte Rechtssache betrifft die Kärntner Jägerschaft, eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§80 Abs2 Kärntner Jagdgesetz 1978 (KJG), LGBl. 76, idF LGBl. 104/1991 und d DFB LGBl. 17/1992; §1 Satzungen der Kärntner Jägerschaft (genehmigt mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992)), die als Interessenvertretung der Jagdausübenden ihre Aufgaben im nach Bezirksgruppen und Hegeringen gegliederten Landesgebiet erfüllt (§82 Abs3 KJG), wobei jede Bezirksgruppe aus mehreren Hegeringen besteht (§82 Abs5 KJG; §3 Satzungen). Die Organe des Hegerings sind die Hegeringversammlung und der von ihr gewählte Hegeringleiter(-stellvertreter) (§85 Abs1 und 2 KJG; §§28 u. 30 litb Satzungen).
1.1.2. Für den Hegering Nr. 89 im Bezirk Spittal/Drau fand die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters am 4. Februar 1994 statt.
1.2. Einer gegen diese Wahl von neun Wahlberechtigten gemäß §56 der Satzungen eingebrachten Anfechtung gab die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß §91 KJG mit Bescheid vom 10. April 1995, Z Agrar 11-70/6/95, nicht statt.
2.1. Mit einer auf Art141 B-VG gestützten und ausdrücklich als Wahlanfechtung bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 1995 ficht R H , einer dieser neun Wahlberechtigten, die Hegeringleiter(-stellvertreter)-wahl (vom 4. Februar 1994) an und begehrt, "der Verfassungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Anfechtung die Wahl des Hegeringleiters H L und des Hegeringleiterstellvertreters G F B im Hegering 89, Bezirk Spittal an der Drau, als rechtswidrig aufheben".
2.2.1. Die Wahlanfechtung ist unzulässig, weil die Wahl eines Hegeringleiters (seines Stellvertreters) nach dem KJG/den Satzungen keine nach der allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des Art141 Abs1 lita B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Wahl, nämlich "zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" ist.
Denn die Kärntner Jägerschaft ist zwar eine - dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende - Selbstverwaltungskörperschaft, aber keine berufliche Interessenvertretung (vgl. VfSlg. 8215/1977 S 486). Nach §2 Abs1 der Satzungen sind ordentliche Mitglieder der Kärntner Jägerschaft "alle Inhaber von (Kärntner) Jagdkarten gemäß §36 Abs1 des KJG" (ds. Jagdkarten, die Personen auszustellen sind, welche die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach §38 KJG vorliegt (§37 Abs1 KJG), und Jagdgastkarten mit zeitlich und örtlich beschränkter Geltung, die der Jagdausübungsberechtigte bestimmten Personen ausfolgen darf (§40 Abs1 und 2 KJG)).
Daraus allein folgt, daß es sich bei dem Hegeringleiter (und dem Hegeringleiter-Stellvertreter) nicht um (satzungsgebende) Organe einer gesetzlichen beruflichen Vertretung handelt, deren Wahl gemäß Art141 Abs1 lita B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann.
2.2.2. Demgemäß mußte - infolge Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs - spruchgemäß entschieden werden.
2.3. Dieser Zurückweisungsbeschluß konnte - in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung - ohne mündliche Verhandlung ergehen (§19 Abs4 Z2 VerfGG 1953), ohne daß das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen geprüft werden mußte.
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung JägerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI10.1995Dokumentnummer
JFT_10049074_95W0I010_00