TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 WI-8/95, WI-12/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen zu einem Gemeinderat und zu den mit der Vollziehung betrauten Organen mangels substantiierten Vorbringens hinsichtlich der Aberkennung der Wählbarkeit des Einschreiters und mangels Legitimation zur Anfechtung der Wahl eines Gemeindevollziehungsorgans

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 19. März 1995 fand die mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1994, LGBl. 0350/66-0, ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Ernstbrunn (Verwaltungsbezirk Korneuburg) statt.

Einer dagegen von Mag. F G eingebrachten Anfechtung gemäß §56 Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-0, gab die Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 28. April 1995, ZII/1-195/5-95, nicht statt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß ein Wahlvorschlag der Wahlpartei "Franz Josef Glasl" in Ermangelung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützungserklärungen (als untauglich) nicht kundzumachen gewesen sei.

1.2. Laut Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ernstbrunn vom 12. Mai 1995 wurden in der Sitzung des neugewählten Gemeinderats am 11. Mai 1995 der Bürgermeister, der Vizebürgermeister und eine bestimmte Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten gewählt.

2.1. Mag. F G begehrt in seiner beim Verfassungsgerichtshof am 31. Mai 1995 eingelangten Eingabe, "das Wahlverfahren (a) in den Gemeinderat und (b) zu den Organen ganz, teilweise für nichtig zu erklären", weil ua. "die Wahlvorschläge der verbotenen Parteien veröffentlicht wurden und nicht jene des Beschwerdeführers".

2.2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat (zB VfSlg. 11732/1988, 12288/1990).

2.2.2.1. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl jene Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ebenso auch Wahlwerber, die behaupten, daß ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

2.2.2.2. Die Anfechtungsschrift enthält zwar die Behauptung, daß die Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag des "Beschwerdeführers" zu Unrecht nicht veröffentlicht habe, nicht aber wird in irgendeiner Weise substantiiert geltend gemacht, es sei dem Einschreiter die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden.

Aus den Ausführungen in der - auch als "Beschwerde" bezeichneten - Eingabe kann nicht entnommen werden, daß der Einschreiter die Wahl in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine und namens einer Wählergruppe (iSd §67 Abs2 VerfGG 1953) anficht. Vielmehr wird in dem Schriftsatz mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer", nicht auf eine anfechtende Wählergruppe genommen (zB "Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: Der Verfassungsgerichtshof möge entscheiden ..." - S 2). Bei dieser Beurteilung mußten der Anfechtungsschrift beigelegte, nicht unterfertigte und verworren abgefaßte unzusammenhängende Ablichtungen von Schriftstücken unberücksichtigt bleiben.

2.2.2.3. Der "Beschwerdeführer" ist somit zur Anfechtung der Gemeinderatswahl nicht legitimiert.

2.3. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 bedarf die Anfechtung der Wahl eines mit der Vollziehung betrauten Organs einer Gemeinde (Gemeindevorstand), also auch eines Bürgermeisters (zB VfSlg. 12537/1990) des Antrags von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber zweier Mitglieder. Der Einschreiter ist somit nach dieser Vorschrift auch zur Anfechtung der Wahl zu den mit der Vollziehung betrauten Organen der Marktgemeinde Ernstbrunn nicht legitimiert.

2.4. Die Wahlanfechtung insgesamt war daher allein schon aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI8.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95W00I08_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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