TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/9 WI-1/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg LandtagswahlO 1978 §1 Abs2
Sbg LandtagswahlO 1978 §10
Sbg LandtagswahlO 1978 §94 Abs1
Sbg LandtagswahlO 1978 §95 Abs1 und Abs2
Sbg Landes-VerfassungsG 1945 Art13 Abs2
VfGG §67 Abs1
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Salzburger Landtag nach Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 infolge eines angesichts der bereinigten Rechtslage zu engen Aufhebungsantrags; notwendige Aufhebung der gesamten Wahl und Abhaltung einer Wiederholungswahl durch den Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens "vom ersten Ermittlungsverfahren an" ausgeschlossen

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 1993, LGBl. 143/1993, wurde die Wahl des Salzburger Landtags für Sonntag, den 13. März 1994, ausgeschrieben und als Stichtag der 1. Jänner 1994 festgelegt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §46 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. 82/1978 (LWO), idF LGBl. 39/1981, 51/1984, 93/1988 und 136/1993, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:

1. Österreichische Volkspartei Landeshauptmann Dr. Hans Katschthaler (ÖVP), 2. Sozialdemokratische Partei Österreichs - Landeshauptmann-Stv. Gerhard Buchleitner (SPÖ), 3. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), 4. Bürgerliste, 5. Österreichische Autofahrer- und Bürgerinteressens-Partei (ÖABP) und 6. Liberales Forum - Heide Schmidt.

In dieser Reihenfolge wurden auch die einzelnen Listenplätze vergeben, wobei in den Wahlbezirken 1 (Hallein), 4 (St. Johann im Pongau), 5 (Tamsweg) und 6 (Zell am See) jeweils der Listenplatz 5 "leer" blieb.

1.1.3. Sämtliche (sechs) Wahlparteien brachten Landeswahlvorschläge ein, die von der Landeswahlbehörde überprüft und gemäß §94 Abs5 LWO abgeschlossen und verlautbart wurden.

1.1.4. Von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 255.638 gültigen Stimmen entfielen auf:

     ÖVP                                 98.676 (14 Mandate)

     SPÖ                                 69.146 (11 Mandate)

     FPÖ                                 49.827 ( 8 Mandate)

     Bürgerliste                         18.590 ( 3 Mandate)

     ÖABP                                 4.662 ( 0 Mandate)

     Liberales Forum - Heide Schmidt     14.737 ( 0 Mandate)

(Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens gemäß §96 Abs4 LWO vom 17.3.1994).

1.2.1.1. Die Wählergruppe Liberales Forum - Heide Schmidt focht am 11. April 1994 die Wahl zum Salzburger Landtag gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof an und begehrte die Aufhebung dieser Wahl "vom ersten Ermittlungsverfahren an" als rechtswidrig.

1.2.1.2. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wird ausschließlich darin erblickt, daß "die Salzburger Landtagswahl ... auf der Grundlage von verfassungswidrigen landesgesetzlichen Bestimmungen (der §§1 Abs1, 2 Abs1, 89 Abs3 und 4 und 95 Abs1 LWO) und auf der Grundlage einer im Widerspruch zur Bundesverfassung stehenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmung (des Art13 L-VG) durchgeführt" worden sei. Die genannten Bestimmungen widersprächen "den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, des gleichen Wahlrechts und Art95 Abs2

B-VG".

Begründend wird ua. ausgeführt, daß im Wahlbezirk Tamsweg "die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen zur Erzielung eines Grundmandats erforderlich (sei), wobei diese hohe Eintrittsschwelle (für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren) nicht (wie zB in der NRWO 1992) durch eine alternative Prozentklausel abgeschwächt (werde)".

1.2.2. Die Landeswahlbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie - unter Verteidigung der Verfassungsmäßigkeit der von der anfechtenden Wählergruppe verfassungswidrig erachteten landesgesetzlichen Bestimmungen - für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.

2.1.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Wahlanfechtung entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. LGBl. 1/1947 idF 81/1978, sowie des §1 Abs2, des §10, der Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, des §95 Abs1 und der Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 LWO.

2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof leitete daraufhin mit Beschluß vom 11. Oktober 1994, GZ WI-1/94-18, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der zitierten landesgesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG ein (protokolliert zu G 266 und 267/94).

2.1.3. Die in Prüfung genommenen landesgesetzlichen Bestimmungen wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 1995, G266,267/94, als verfassungswidrig aufgehoben.

Zugleich wurde gemäß Art140 Abs5 B-VG verfügt, daß diese Bestimmungen (erst) mit Ablauf des 29. Februar 1996 außer Kraft treten.

2.1.4. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Vorschriften sind jedoch kraft Art140 Abs7 letzter Satz B-VG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet, daß die vorliegende - zulässige (s. Abschnitt 2.1.1. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 1995, G266,267/94) - Wahlanfechtung bereits aufgrund der bereinigten Rechtslage zu entscheiden ist.

2.2. Der Wahlanfechtung war aus folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:

Gemäß Art141 Abs1 Satz 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war." Dazu legt §67 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 fest, daß "(d)ie Anfechtung ... den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten (hat)". Dieser Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 bildet folglich einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal-)Umfang wird vom Anfechtungswerber bestimmt, der sich entscheiden muß, ob er die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teils davon begehrt. Damit steckt der Anfechtungswerber die Grenzen der Nichtigerklärungs-(Aufhebungs-)Befugnis des Verfassungsgerichtshofs ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953) über diesen Antrag nicht hinausgehen, dh. eine Wahl nicht aufheben darf, wenn der Anfechtungswerber die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt, sondern seinen Antrag ausdrücklich und unmißverständlich auf einen späteren Teil des Wahlverfahrens, hier auf das Wahlverfahren "vom ersten Ermittlungsverfahren an", beschränkt und damit den Wahlvorgang selbst nicht wiederholt wissen will.

Angesichts der eingangs dargelegten, insbesondere auch nach Aufhebung des §13 (Abs2) L-VG gemäß der Anregung in der Anfechtungsschrift entstandenen Rechtslage steht der Stattgebung der Wahlanfechtung im Sinn des (eingeschränkten) Antrags der anfechtenden Wählergruppe (Aufhebung der Wahl (nur) "vom ersten Ermittlungsverfahren an") das Ergebnis des mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 1995, G266,267/94, abgeschlossenen Gesetzesprüfungverfahrens entgegen. Denn auf dem Boden der maßgebenden bereinigten Rechtslage, insbesondere angesichts der Aufhebung des Art13 Abs2 L-VG über die Wahlbezirkseinteilung, ließe sich das Wahlverfahren bei Stattgebung der Wahlanfechtung durch bloße Wiederholung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der Wahl vom 13. März 1994 keinesfalls zu Ende führen. Vielmehr müßte Folge des Ergebnisses des inzidenten Gesetzesprüfungsverfahrens an sich die Aufhebung der gesamten Landtagswahl (mit dem Ziel der Abhaltung einer neuerlichen Wahl aufgrund einer landesgesetzlichen Ersatzregelung) sein, eine Folge, die der Verfassungsgerichtshof wegen des - die Abhaltung einer Wiederholungswahl ausschließenden - engen Aufhebungsantrags der anfechtenden Wählergruppe aber nicht eintreten lassen durfte.

Der Wahlanfechtung konnte darum kein Erfolg beschieden sein.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Verhältniswahl, Ermittlungsverfahren (Wahlen), Landtag, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI1.1994

Dokumentnummer

JFT_10049691_94W00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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