TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B2093/94, WI-3/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZiviltechnikerkammerG 1993 §1 Abs1 Z2
ZiviltechnikerkammerG 1993 §11 Abs4
ZiviltechnikerkammerG 1993 §13 Abs4
ZiviltechnikerkammerG 1993 §25
ZiviltechnikerkammerG 1993 §57
Ziviltechnikerkammer-WahlO §7 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen in die Sektionsvorstände und Disziplinarausschüsse der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Nö und Bgld sowie in die Bundessektionen als Organe der Bundeskammer mangels Zuständigkeit des VfGH; keine Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen iSd B-VG

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Verfügung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juni 1994 wurden die Wahlen in die Sektionsvorstände, die Bundessektionen sowie in die Disziplinarausschüsse für den 16. September 1994 ausgeschrieben.

1.2. Dipl.-Ing. G H stellt in einer beim Verfassungsgerichtshof überreichten und - wie sich aus einem in Befolgung eines Mangelbehebungsauftrags des Verfassungsgerichtshofs erstatteten weiteren Schriftsatz zweifelsfrei ergibt - auf Art141 Abs1 lita gestützten Anfechtungsschrift den Antrag, die "Wahl (zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vom 16. September 1994" für nichtig zu erklären. Er bringt begründend vor, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein.

2. Über diese Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den "satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen".

Nun ist die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine gesetzliche berufliche Vertretung, doch sind jene Organe dieser Körperschaft, deren Wahl angefochten wurde (Sektionsvorstände, Disziplinarausschuß), keine satzungsgebenden. Eine solche Qualifikation kommt - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. ua. VfSlg. 8639/1979, 8975/1980 und 11157/1986) - der allerdings nicht gewählten Vollversammlung dieser Kammer zu. Denn sie erläßt die Kammergeschäftsordnung sowie die Dienstordnung, genehmigt den Rechnungsabschluß und den Jahresvoranschlag und setzt die von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge fest (§11 Abs4 Z1, 2, 3 und 5 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 157/1994 (ZTKG)). Diese der Vollversammlung übertragenen, für Funktion und Gebarung der Kammer wesentlichen generellen Selbstverwaltungsmaßnahmen treten - insgesamt gesehen - als Satzung in Erscheinung. Den Sektionsvorständen - die bloß in allen sektionseigenen, nicht einem anderen Organ zugewiesenen Angelegenheiten zuständig sind (§13 Abs4 ZTKG) - kommt ebenso wie dem (in erster Instanz über Disziplinarvergehen erkennenden) Disziplinarausschuß (§57 ZTKG) die Fassung derartiger Beschlüsse nicht zu; sie sind demnach nicht satzungsgebende Vertretungskörper iSd Art141 Abs1 lita B-VG, deren Wahl beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden kann.

Im wesentlichen gleiches gilt für die Bundessektionen als Organe der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Bundeskammer) nach §1 Abs1 Z2 ZTKG, denen ebenfalls keine satzungsgebenden Aufgaben zugewiesen sind (sh. insb. §25 iVm §4 ZTKG).

Daraus folgt, daß es sich bei den angefochtenen Akten also nicht um Wahlen zu "satzungsgebenden Organen" handelt.

2.2. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist §7 Abs3 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. 457/1994, über die unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmende Streichung eines Wahlwerbers aus allen Wahlvorschlägen hier nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG, weshalb auf die in der Anfechtungsschrift behauptete Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsbestimmung nicht einzugehen ist.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof war darum zur Entscheidung über die eingebrachte Wahlanfechtung nicht zuständig.

Die Anfechtung mußte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren - als unzulässig - zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Ziviltechniker Kammer, berufliche Vertretungen, Ingenieurkammer siehe Ziviltechniker Kammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2093.1994

Dokumentnummer

JFT_10049387_94B02093_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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