TE Vfgh Beschluss 1994/10/12 WI-11/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer als Anfechtung der Nationalratswahl 1994 aufgefaßten Eingabe mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos. Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich - nach Aufzählungen mehrerer Rechtsquellen - im wesentlichen in der bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, daß die "verfassungswidrige und verbrecherische" Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl 471, "von verbrecherischen Mitgliedern der Landeswahlbehörden gegen den Beschwerdeführer angewendet" werde. Auch in dem Vorbringen, "die Wahlbehördenmitgliederverbrecher (verletzten) durch ihre Ablehnung (einer näher genannten) Liste alle Menschenrechte und sogar anerkanntes Völkerrecht" liegt nach den Umständen dieses Falls keine entsprechende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde (VfSlg. 12953/1991).

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Verordnung vom 19. Juli 1994, BGBl. 553, schrieb die Bundesregierung die Wahl zum Nationalrat aus, die am Sonntag, dem 9. Oktober 1994, stattfand.

Am 23. September 1994 brachte Mag. F G beim Verfassungsgerichtshof eine mit "Beschwerde*Klage*Antrag*Anfechtung" betitelte und auf die (einzeln angeführten) Art137 bis 145 B-VG gestützte Eingabe ein. Er nennt sich darin "Beschwerdeführer" und "zustellungsbevollmächtigter Vertreter" (einer näher genannten "Liste"). Sein Schreiben kann den Umständen nach - wegen der Berufung auf Art141 B-VG und der Verwendung des Wortes "(Wahl-)Anfechtung" - als Antrag gemäß Art141 B-VG und damit als Wahlanfechtung aufgefaßt und behandelt werden.

Ferner wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine derartige Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung der (Nationalrats-)Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter; nach dem letzten Satz des §67 Abs2 VerfGG 1953 auch Wahlwerber, die behaupten, es sei ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden. Die Anfechtung hat den "begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten" (§67 Abs1 VerfGG 1953).

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der - von einer Wählergruppe oder einem Wahlwerber - behaupteten Rechtswidrigkeiten zu überprüfen (VfSlg. 8852/1980):

Diese gerügten Rechtswidrigkeiten müssen bereits in der Wahlanfechtungsschrift (VfSlg. 9093/1981) - die (wie hier geschehen) auch ohne Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwalts eingebracht werden kann - ausreichend substantiiert sein (VfSlg. 12953/1991).

Dies trifft hier nicht zu.

Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich - nach Aufzählungen mehrerer Rechtsquellen - im wesentlichen in der bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, daß die "verfassungswidrige und verbrecherische" Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471, "von verbrecherischen Mitgliedern der Landeswahlbehörden gegen den Beschwerdeführer angewendet" werde. Auch in dem Vorbringen, "die Wahlbehördenmitgliederverbrecher (verletzten) durch ihre Ablehnung (einer näher genannten) Liste alle Menschenrechte und sogar anerkanntes Völkerrecht" liegt nach den Umständen dieses Falls keine entsprechende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VerfGG 1953 genügen würde (VfSlg. 12953/1991). Dies gilt schließlich auch für die weitere Ausführung, "die Wahlbehördenmitgliederverbrecher (hätten) kein Verständnis für das Recht und (könnten) auch nicht zwischen Recht und Unrecht unterscheiden."

2.2.2. Allein schon aus diesen Erwägungen hatte der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung sogleich zurückzuweisen.

2.3. Da somit die von Mag. F G beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof bereits aus dem dargelegten Grund offenbar aussichtslos ist, war zugleich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen.

2.4. Diese Beschlüsse konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI11.1994

Dokumentnummer

JFT_10058988_94W0I011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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