TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/28 WI-11/95

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §47 Abs3
Nö GRWO 1994 §48 Abs5
Nö GRWO 1994 §49

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über gültige bzw ungültige Stimmzettel und über die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler in der Nö GRWO 1994; keine Verletzung des im B-VG statuierten Unmittelbarkeitsprinzips

Spruch

I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 19. März 1995 fand die mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1994, LGBl. 0350/66-0, ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf, Bezirk Wien-Umgebung, statt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen von den Wählergruppen "Die Purkersdorfer Sozialdemokraten" (SPÖ), "Österreichische Volkspartei" (ÖVP), "Grüne-Liste B" (GRÜ-LIB), "Freiheitliche Partei Österreichs" (FPÖ) und "Liberales Forum" (LIF) eingebrachte, von der Gemeindewahlbehörde überprüfte und gemäß §34 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GWO), LGBl. 0350-0, kundgemachte Wahlvorschläge zugrunde.

1.1.3. Laut Feststellung der Gemeindewahlbehörde entfielen von den 4.628 abgegebenen gültigen Stimmen - 43 wurden als ungültig gewertet - auf die

   SPÖ                              2.948    (20 Mandate),

   ÖVP                              1.075    ( 7 Mandate),

   GRÜ-LIB                            274    ( 1 Mandat),

   FPÖ                                245    ( 1 Mandat),

   LIF                                 86    ( 0 Mandate).

1.2. Mag. J B erhob als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der "Grünen-Liste B" mit einem am 31. März 1995 bei der Gemeinde eingebrachten Schriftsatz gemäß §§56 und 57 GWO (Administrativ-)Beschwerde (wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens), die mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 1995, ZII/1-530/1-95, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.3.1.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die "Grüne-Liste B", "der Verfassungsgerichtshof wolle ... das Verfahren zur Wahl des Gemeinderats der Stadtgemeinde Purkersdorf vom 19. März 1995 zur Gänze (Wahlvorgang selbst und Ermittlungsverfahren) für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben...".

1.3.1.2. Die anfechtende Wählergruppe macht zusammengefaßt geltend, daß die Vorschriften der §§47 Abs3 und 48 Abs5 GWO verfassungswidrig seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang (auch) auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 3426/1958 und 3560/1959 und meint, daß die kritisierten Vorschriften den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, insbesondere dem Unmittelbarkeitsprinzip, "diametral entgegenstehen".

Außerdem bringt die anfechtende Wählergruppe vor, daß der Bürgermeister der Wahlgemeinde in einer Verlautbarung im Amtsblatt (dieser Gemeinde) den Eindruck erweckt habe, dem Wähler sei bei Verwendung sowohl eines amtlichen als auch eines nichtamtlichen Stimmzettels eine doppelte Stimmabgabe möglich, indem er einerseits eine bestimmte Person wähle, andererseits aber eine bestimmte wahlwerbende Gruppe. Die Wähler hätten aufgrund dieser Verlautbarung annehmen können, es sei ihnen erlaubt, den Bürgermeister mit dem nichtamtlichen Stimmzettel zu wählen, eine politische Partei jedoch mit dem amtlichen Stimmzettel.

1.3.2.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.

1.3.2.2. Sie führte ua. aus:

"... Dem Amtsblatt der Stadtgemeinde Purkersdorf Nr. 189, März 1995 sind ua. folgende Textpassagen zu entnehmen.

'Sie entscheiden einerseits darüber, ob Sie mit der Leitung und Führung unserer Stadt in den letzten Jahren zufrieden waren und andererseits darüber, wie sich der neue Gemeinderat zusammensetzen soll bzw. wer Bürgermeister werden soll.

Statt des amtlichen Stimmzettels können Sie, wie bisher, selbstverständlich auch einen nichtamtlichen Stimmzettel einer wahlwerbenden Partei oder Wählergruppe verwenden. Sie können aber auch eine Kombination aus beiden Stimmzettelarten wählen, indem Sie beispielsweise den amtlichen Stimmzettel für die Nennung einer Partei und den nichtamtlichen Stimmzettel für die Nennung eines Gemeinderatskandidaten Ihres Vertrauens verwenden. Bitte beachten Sie in diesem Fall, daß bei der Nennung eines Kandidaten, sei es auf dem amtlichen oder auf dem nichtamtlichen Stimmzettel, die Partei vollkommen in den Hintergrund tritt. Das Persönlichkeitswahlrecht hat absoluten Vorrang gegenüber dem Parteienwahlrecht!'

... Die Anfechtungswerberin bringt vor, daß der Bürgermeister, der selbst Wahlbehörde ist, durch die Äußerungen im Amtsblatt der Stadtgemeinde Purkersdorf den Wählern suggeriert habe, daß man einerseits mit einem nichtamtlichen Stimmzettel eine bestimmte Person, andererseits mit dem amtlichen Stimmzettel eine Partei oder wahlwerbende Gruppe wählen könne und dadurch der Eindruck entstanden sei, daß die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe bestünde. Die Anfechtungswerberin behauptet, daß diese Information der Gemeindewahlbehörde im Amtsblatt der Stadtgemeinde Purkersdorf irreführend gewesen sei, da aufgrund dieser Information die Wähler und Wählerinnen gedacht hätten, daß sie mit dem nichtamtlichen Stimmzettel Mag. K S zum Bürgermeister, mit dem amtlichen Stimmzettel ihre politische Gruppe in den Gemeinderat wählen könnten.

Diese Behauptungen der Anfechtungswerber sind unrichtig...

Aus den Bestimmungen der §§6 und 9 GWO ergibt sich ..., daß der Bürgermeister der Stadtgemeinde Purkersdorf nicht - wie behauptet - Wahlbehörde ist. Der Bürgermeister ist vielmehr lediglich Mitglied der Kollegialbehörde 'Gemeindewahlbehörde'...

Die Information durch den Bürgermeister im Amtsblatt der Stadtgemeinde Purkersdorf vom März 1995 erfolgte ... nicht durch eine Wahlbehörde und somit auch nicht im Wahlverfahren...

Darüber hinaus wird in inhaltlicher Hinsicht ausgeführt:

... Falls der Wähler einen amtlichen Stimmzettel, der die Bezeichnung einer Wahlpartei enthält, und einen nichtamtlichen Stimmzettel, der den Namen eines Bewerbers einer anderen Wahlpartei enthält, in das Wahlkuvert einlegt, so liegt (gemäß §48 Abs5 zweiter Satz GWO) eine gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers vor, auch wenn es sich dabei um den Bewerber einer (am amtlichen Stimmzettel) nicht bezeichneten Wahlpartei handelt. Es ergibt sich aus dem Gesetz der Vorrang des Bewerbers und damit der Vorrang der Wahlpartei des Bewerbers.

Die Ausführungen im Amtsblatt der Stadtgemeinde Purkersdorf erweisen sich somit als inhaltlich richtig. Der Bürgermeister führt darin in richtiger Weise aus, daß eine Kombination aus beiden Stimmzettelarten gewählt werden könne, indem man beispielsweise den amtlichen Stimmzettel für die Nennung einer Partei und einen nichtamtlichen Stimmzettel für die Nennung eines Gemeinderatskandidaten seines Vertrauens verwenden könne. Gerade um Mißverständnissen vorzubeugen, führte der Bürgermeister darüber hinaus aus, daß jedoch in diesem Fall zu beachten sei, daß bei der Nennung eines Kandidaten, sei auf dem amtlichen oder auf einem nichtamtlichen Stimmzettel, die Partei vollkommen in den Hintergrund tritt und das Persönlichkeitswahlrecht absoluten Vorrang gegenüber dem Parteienwahlrecht hat. Die Formulierung 'Das Persönlichkeitswahlrecht hat absoluten Vorrang gegenüber dem Parteienwahlrecht!' wurde sogar fett gedruckt.

Es ist richtig, daß bei der Nennung eines Kandidaten die Partei vollkommen in den Hintergrund tritt, wie (den) ... gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist. In einem derartigen Fall tritt die benannte Partei, wenn sie nicht mit der Wahlpartei des benannten Bewerbers identisch ist, derart, nämlich vollkommen in den Hintergrund, sodaß die benannte Partei grundsätzlich keine Beachtung findet. Die vom Bürgermeister gewählte Formulierung entspricht somit den gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen. Auch dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge ist eine Willenserklärung, die gegenüber einer anderen Willenserklärung vollkommen in den Hintergrund tritt, nicht zu beachten, insofern sie dieser anderen Willenserklärung widerspricht.

Auch aus der genannten und fett gedruckten Formulierung 'Das Persönlichkeitswahlrecht hat absoluten Vorrang gegenüber dem Parteienwahlrecht!' läßt sich die Behauptung der Anfechtungswerberin, daß durch die gegenständliche Information der Eindruck geweckt worden sei, daß einerseits ein Bewerber und andererseits eine Wahlpartei, der der Bewerber nicht angehört, gewählt werden könnten, nicht ableiten. Diese Formulierung läßt in keiner Weise den Schluß zu, daß die Nennung eines Bewerbers und die Bezeichnung einer Wahlpartei gleichwertig seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis des Bürgermeisters, daß dem benannten Bewerber absoluter Vorrang gegenüber der bezeichneten Wahlpartei eingeräumt wird. Es ist also nochmals auf den allgemeinen Sprachgebrauch zu verweisen, wonach 'absoluter Vorrang' bedeutet, daß - bezogen auf Willensäußerungen - von zwei widersprechenden Willensäußerungen nur jene Willensäußerung zu beachten ist, der der absolute Vorrang eingeräumt wird.

Die Anfechtungswerberin behauptet, daß die §§47 Abs3 und 48 Abs5 GWO verfassungswidrig seien. Begründet wird diese Behauptung damit, daß der Verfassungsgesetzgeber für alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ein in den Grundzügen einheitliches Wahlrecht schaffen wollte, die NRWO und die NÖ LWO im Gegensatz zur NÖ GWO jedoch vorsehen, daß bei Nennung eines Bewerbers und einer Wahlpartei der Stimmzettel ungültig ist, wenn der genannte Bewerber der genannten Wahlpartei nicht angehört. Die NÖ GWO sieht diesfalls vor, daß es sich bei einem derartigen Stimmzettel um einen gültigen Stimmzettel, und zwar einen Stimmzettel der Wahlpartei handelt, der der benannte Bewerber angehört. Laut Vorbringen der Anfechtungswerberin sei dies mit den demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar und verfälschten die genannten Bestimmungen den Wählerwillen...

Auch wird von der Anfechtungswerberin vorgebracht, daß die NÖ GWO in sich widersprüchlich ist und verfassungswidrig sei. Begründend wird vorgebracht, daß normiert ist, daß ein gültiger Stimmzettel jedenfalls und in erster Linie erkennen lassen muß, welche wahlwerbende Gruppe von den Wählern gewählt wurde, die §§47 Abs3 und 48 Abs5 aber der Wahlpartei des genannten Bewerbers gegenüber der bezeichneten Wahlpartei den Vorzug einräumen.

Das Vorbringen der Anfechtungswerberin wirft die Frage auf, inwieweit Bestimmungen von Gemeinderatswahlordnungen durch die Verfassung determiniert sind bzw. wie groß der Spielraum des Landesgesetzgebers bei der Erlassung von Gemeinderatswahlordnungen ist...

Das Wahlrecht zu den Ortsgemeinden genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz wie ihn Art26 B-VG für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet. Dies geht aus Art117 B-VG hervor. Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden (VfSlg. 5147/1965)...

Der Bundesverfassungsgesetzgeber wollte ... für alle Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern ein in den Grundzügen einheitliches aktives und passives Wahlrecht schaffen (vgl. VfSlg. 3426/1958, 3560/1959). Dazu hat er die Anordnung des Art95 Abs2 und des Art117 Abs2 zweiter Satz (früher Art119) B-VG getroffen (VfSlg. 6106/1969).

Den Ausführungen der Anfechtungswerberin, daß die Bestimmungen der NÖ GWO über die Wertung von Stimmzetteln verfassungswidrig seien, kann somit nicht gefolgt werden. Es besteht kein Grund, weshalb diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts widersprechen sollten. Die Anfechtungswerberin glaubt durch die Bestimmungen der NÖ GWO über die Gültigkeit des Stimmzettels das Prinzip der Unmittelbarkeit des Wahlrechts verletzt, nennt aber selbst keinen konkreten Grund hiefür...

Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb nach den Ausführungen der Anfechtungswerberin die Regelungen der NÖ GWO betreffend die Wertung von Stimmzetteln den demokratischen Grundsätzen eines Wahlrechts widersprechen sollten. Der demokratischen Idee liegt der Gedanke zugrunde, daß die Rechtsunterworfenen selbst das Recht erzeugen sollen. Dies deshalb, um eine möglichst große Freiheit des einzelnen oder zumindest sovieler einzelner wie möglich (Mehrheit) zu sichern, eine 'Identität von Herrschern und Beherrschten' herbeizuführen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 148)...

Die Anfechtungswerberin übersieht ..., daß durch die angefochtenen Bestimmungen nicht das Wahlsystem festgelegt wird, sondern daß diese Bestimmungen lediglich technische Regelungen über die Frage der Gültigkeit und der Wertung der Stimmzettel enthalten. Es widerspricht absolut nicht dem Wesensgehalt der Bundesverfassung, wenn der Landesgesetzgeber in der NÖ GWO festlegt, daß bei Nennung einer Partei und eines Bewerbers einer anderen als der bezeichneten Wahlpartei der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers gilt. Ebenso wäre es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt gewesen, zu bestimmen, daß ein derartiger Stimmzettel als ungültig zu werten sei oder daß in einem derartigen Fall die Bezeichnung des Bewerbers als nicht angeführt zu betrachten sei. Gleichgültig wie diese Frage gelöst wird, wird es stets Aspekte geben, die den Wählerwillen als verfälscht interpretiert erscheinen lassen.

Wenn die Anfechtungswerberin vorbringt, daß die GWO in sich widersprüchlich und verfassungswidrig sei, da einerseits normiert sei, daß ein gültiger Stimmzettel jedenfalls und in erster Linie erkennen lassen müsse, welche wahlwerbende Gruppe von den Wählern gewählt wurde und andererseits die §§47 Abs3 iVm 48 Abs5 der Wahlpartei eines Bewerbers gegenüber der genannten Wahlpartei den Vorrang einräumen, so ist dies unrichtig. Gemäß §47 Abs1 NÖ GWO ist der Stimmzettel gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. ..."

1.3.3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf als beteiligte Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens gab, vertreten durch den Bürgermeister, ebenfalls eine Stellungnahme ab, in der die kostenpflichtige Abweisung der Wahlanfechtung beantragt wurde.

1.4.1. §46 GWO mit der Überschrift "Wahlkuvert, Stimmzettel" hat folgenden Wortlaut:

"(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein und das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß §73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort 'Liste' ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

(3) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.

(4) Die Ausfüllung des nichtamtlichen Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen. Zur Stimmabgabe darf sowohl der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel, als auch der nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden."

1.4.2. Der mit "Gültige und ungültige Stimmzettel" übertitelte §47 GWO lautet:

"(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist beim amtlichen Stimmzettel der Fall, wenn der Wähler in einem (der) links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wahlpartei wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Eintragung eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.

(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf §48 Abs5 wird verwiesen.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet,

b)

er gar keine, eine oder mehrere Wahlparteien und zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet,

c)

das Ausmaß oder die Art des Papiers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,

d)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte.

(5) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel nicht.

(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt."

1.4.3. Schließlich lautet §48 GWO über die "Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler":

"(1) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthält. Dies kann durch Schreiben des Namens oder in sonst einer Form erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bezeichnung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal, z.B. den Vornamen, den Beruf, das Geburtsjahr oder die Adresse enthält.

(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß §34 veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.

(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.

(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z.B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.

(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s."

1.4.4. Der mit "Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert" überschriebene §49 GWO lautet:

"Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

2.1.1.3. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß den Bestimmungen der §§56 und 57 GWO vorgesehen. Danach kann die Wahl binnen vierzehn Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, mit (Administrativ-)Beschwerde bekämpft werden, und zwar "wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren".

Über die bei der Gemeinde schriftlich zu erhebende Beschwerde entscheidet die Landes-Hauptwahlbehörde (§58 GWO) als einzige (Administrativ-)Instanz.

2.1.2.1. Die von Mag. J B am 31. März 1995 gemäß §§56 und 57 GWO wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 4. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen (s. Pkt. 1.2.).

2.1.2.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 8. Mai 1995, das ist der Tag der Zustellung des Bescheids der Landes-Hauptwahlbehörde an Mag. J B.

Die am 6. Juni 1995 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde also rechtzeitig (5. Juni: Feiertag) eingebracht.

2.1.3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§47 Abs3 und 48 Abs5 GWO. Der Gerichtshof legte in seinem in der Anfechtungsschrift genannten Erkenntnis VfSlg. 3426/1958 dar, daß die Grundzüge des Gemeindewahlrechts verfassungsgesetzlich geregelt sind und die Ausführung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt (so auch VfSlg. 3560/1959). In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, daß der Verfassungsgesetzgeber für alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich ein in den Grundzügen einheitliches Wahlrecht schaffen wollte. ("So gelten von Verfassungs wegen die wichtigsten Grundsätze des Wahlrechtes völlig gleich für die Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeindevertretungen".) Art117 Abs2 (früher Art119) B-VG bestimmt, daß die Wahlen in den Gemeinderat aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger stattfinden, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und ordnet ferner an, daß in der Wahlordnung die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein dürfen als in der Wahlordnung zum Landtag. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Auffassung, daß die §§47 Abs3 und 48 Abs5 GWO diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Die zitierten Vorschriften der GWO regeln die Frage, unter welchen Voraussetzungen abgegebene Stimmzettel zur Gemeinderatswahl (für welche Partei) gültig ausgefüllt sind. Der Landesgesetzgeber verstößt nicht gegen Art117 B-VG, wenn er Stimmzettel, auf denen eine oder mehrere Wahlparteien und die Namen eines oder mehrerer Bewerber einer dieser oder einer anderen Wahlpartei angekreuzt wurden, als gültig betrachtet und der Partei des oder der genannten Bewerber zurechnet, sofern alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzuzählen sind. Die Entscheidung dieser Frage liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers, sie ist bundesverfassungsgesetzlich (Art117 Abs2 B-VG) nicht vorentschieden. Die Landeswahlbehörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß insbesondere auch von einer Verletzung des in Art117 Abs2 B-VG statuierten Unmittelbarkeitsprinzips - entgegen der Auffassung der anfechtenden Wählergruppe - keine Rede sein kann. Denn das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, daß ein sogenanntes Wahlmännersystem unzulässig ist und die Wahlberechtigten - um den Wählerwillen verläßlich zum Ausdruck zu bringen - jene Personen, die sie wählen wollen, selbst bezeichnen müssen. Inwieweit die Bestimmungen der §§47 Abs3 und 48 Abs5 GWO dagegen verstoßen sollen, macht die anfechtende Wählergruppe nicht deutlich und ist auch sonst nicht zu ersehen.

2.2.2. Der 8. Abschnitt der GWO ("Verfahren am Wahltag, Abstimmungsverfahren") enthält ua. Vorschriften über "Gültige und ungültige Stimmzettel" (§47) und über die "Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler" (§48). §47 Abs3 GWO legt unter ausdrücklicher Verweisung auf §48 Abs5 GWO fest, daß ein Stimmzettel auch dann gültig ausgefüllt ist, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Nach §48 Abs5 GWO gilt ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers; ein Stimmzettel, der die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält (vgl. §47 Abs3 GWO), gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s. Demgemäß ist die in §47 Abs3 GWO festgeschriebene Regel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit §48 Abs5 GWO anwendbar: Bestimmt §47 Abs3 GWO, daß Stimmzettel auch gültig sind, wenn sie für mehrere Wahlparteien und mehrere Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei abgegeben wurden, so legt §48 Abs5 dazu fest, welcher Partei ein derartig ausgefüllter Stimmzettel zuzurechnen ist, nämlich der Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers bzw. der vom Wähler eingetragenen (mehreren) Bewerber, wenn sie - und hier setzt wieder §47 Abs3 GWO ein - ein und derselben Wahlpartei zugehören.

Der Auffassung der Anfechtungswerberin, daß die Verlautbarung des - in welcher Eigenschaft immer einschreitenden - Bürgermeisters der Stadtgemeinde Purkersdorf suggeriere, es könne bei Verwendung sowohl eines nichtamtlichen als auch eines amtlichen Stimmzettels doppelt abgestimmt werden, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht beizutreten. Denn in der zitierten Verlautbarung des Bürgermeisters heißt es - auf dem Boden des §49 GWO, wonach mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel als ein einziger Zettel zu zählen und von der Wahlbehörde bei der Auszählung "untrennbar miteinander zu verbinden" sind - ausdrücklich, daß "in diesem Fall", d.i. bei Verwendung eines amtlichen Stimmzettels für die Nennung einer Partei und eines nichtamtlichen Stimmzettels für die Nennung eines Gemeinderatskandidaten des Vertrauens, die Partei "vollkommen in den Hintergrund tritt" und das "Persönlichkeitswahlrecht" absoluten Vorrang gegenüber dem Parteienwahlrecht genießt. Dies entspricht aber der Vorschrift des §48 Abs5 GWO des Inhalts, daß bei Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien einerseits und eines oder mehrerer (derselben Partei zugehörigen) Bewerber andererseits die Stimme jedenfalls für den Bewerber (und seine Wahlpartei) - und nicht für eine ebenfalls eingetragene (andere) Partei - als abgegeben gelte. Die Landeswahlbehörde hebt in ihrer Gegenschrift im gegebenen Zusammenhang zu Recht hervor, daß die beanstandeten Formulierungen im Gemeindeamtsblatt keineswegs den Schluß gestatten, es sei etwa von einer Gleichwertigkeit der Nennung eines Bewerbers und der Nennung einer Wahlpartei auszugehen, vielmehr gibt hier für die Gültigkeit und Zurechenbarkeit der Stimme tatsächlich nur die Nennung des Bewerbers den Ausschlag.

2.2.3. Aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.

2.3. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71 a Abs5 VerfGG 1953 vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI11.1995

Dokumentnummer

JFT_10049072_95W0I011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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