RS Vfgh 1994/12/6 WI-5/94

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Krnt Landtags-GeschäftsO §65
Krnt L-VG 1974 Art43

Leitsatz

Abweisung der Anfechtung der Wahl eines Landeshauptmannes; Unzulässigkeit der Abstimmung über einen auf eine nicht zur Kandidatur bereite Person lautenden Wahlvorschlag

Rechtssatz

Abweisung der Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.06.94.

Die Wahl eines vorgeschlagenen Kandidaten zum Landeshauptmann ist jedenfalls annahmebedürftig, denn eine besondere gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Amtes des Kärntner Landeshauptmanns gibt es nicht: Es gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz einer auf Freiheit hin orientierten Verfassung, worin Pflichten ausdrücklich normiert sein müssen, daß niemand gezwungen werden kann, eine solche Wahl auch anzunehmen. Jemandem, der eine derartige Wahl - zum Landeshauptmann - in Ermangelung einer zur Übernahme des Amtes verhaltenden Norm nicht anzunehmen verpflichtet ist und eine solche Wahl auch nicht annehmen will, muß es offen- und freistehen, bereits vorweg zu erklären, daß er eine vorgeschlagene Wahl nicht annehmen werde, und zwar mit der Wirkung, daß es zur Abstimmung über einen derartigen - von ihm nicht akzeptierten - Wahlvorschlag gar nicht mehr kommt.

Daraus folgt, daß es unzulässig ist, über einen Wahlvorschlag abstimmen zu lassen, der auf eine Person lautet, die erklärtermaßen zur Kandidatur und damit auch zur Übernahme des Amtes selbst von vornherein nicht bereit ist.

Die Auffassung der Anfechtungswerber, der Landtagspräsident hätte (zunächst) den auf Dr. Peter Ambrozy lautenden Wahlvorschlag zur Abstimmung bringen müssen, trifft daher nicht zu.

Der Antrag der Anfechtungswerber auf zeugenschaftliche Einvernahme der Beamtin des Amtes der Kärntner Landesregierung Dr. C H darüber, in welcher Weise sie Dr. Ambrozy bzw seinen Klub vor der in Rede stehenden Erklärung rechtlich beraten habe, ist für die Beurteilung des Falles unerheblich und gegenstandslos.

Entscheidungstexte

  • W I-5/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.1994 W I-5/94

Schlagworte

Wahlen, Landesregierung, Landeshauptmann, Wahlvorschlag, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI5.1994

Dokumentnummer

JFR_10058794_94W00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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