RS Vfgh 1995/3/9 WI-1/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg LandtagswahlO 1978 §1 Abs2
Sbg LandtagswahlO 1978 §10
Sbg LandtagswahlO 1978 §94 Abs1
Sbg LandtagswahlO 1978 §95 Abs1 und Abs2
Sbg Landes-VerfassungsG 1945 Art13 Abs2
VfGG §67 Abs1
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Salzburger Landtag nach Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 infolge eines angesichts der bereinigten Rechtslage zu engen Aufhebungsantrags; notwendige Aufhebung der gesamten Wahl und Abhaltung einer Wiederholungswahl durch den Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens "vom ersten Ermittlungsverfahren an" ausgeschlossen

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Salzburger Landtag am 13.03.94 wird nicht stattgegeben.

Der Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal-)Umfang wird vom Anfechtungswerber bestimmt, der sich entscheiden muß, ob er die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teils davon begehrt. Damit steckt der Anfechtungswerber die Grenzen der Nichtigerklärungs-(Aufhebungs-)Befugnis des Verfassungsgerichtshofs ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen, dh. eine Wahl nicht aufheben darf, wenn der Anfechtungswerber die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt.

Der Stattgebung der Wahlanfechtung im Sinn des (eingeschränkten) Antrags der anfechtenden Wählergruppe Liberales Forum - Heide Schmidt (Aufhebung der Wahl (nur) "vom ersten Ermittlungsverfahren an") steht das Ergebnis des mit E v 01.03.95, G266,267/94, abgeschlossenen Gesetzesprüfungverfahrens entgegen. Denn auf dem Boden der maßgebenden bereinigten Rechtslage, insbesondere angesichts der Aufhebung des Art13 Abs2 Sbg Landes-VerfassungsG 1945 über die Wahlbezirkseinteilung, ließe sich das Wahlverfahren bei Stattgebung der Wahlanfechtung durch bloße Wiederholung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der Wahl vom 13.03.94 keinesfalls zu Ende führen. Vielmehr müßte Folge des Ergebnisses des inzidenten Gesetzesprüfungsverfahrens an sich die Aufhebung der gesamten Landtagswahl (mit dem Ziel der Abhaltung einer neuerlichen Wahl aufgrund einer landesgesetzlichen Ersatzregelung) sein, eine Folge, die der Verfassungsgerichtshof wegen des - die Abhaltung einer Wiederholungswahl

ausschließenden - engen Aufhebungsantrags der anfechtenden Wählergruppe aber nicht eintreten lassen durfte.

Entscheidungstexte

  • W I-1/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.1995 W I-1/94

Schlagworte

Wahlen, Verhältniswahl, Ermittlungsverfahren (Wahlen), Landtag, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI1.1994

Dokumentnummer

JFR_10049691_94W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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