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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 dritter SatzLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Salzburger Landtag nach Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 infolge eines angesichts der bereinigten Rechtslage zu engen Aufhebungsantrags; notwendige Aufhebung der gesamten Wahl und Abhaltung einer Wiederholungswahl durch den Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens "vom ersten Ermittlungsverfahren an" ausgeschlossenRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl zum Salzburger Landtag am 13.03.94 wird nicht stattgegeben.
Der Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal-)Umfang wird vom Anfechtungswerber bestimmt, der sich entscheiden muß, ob er die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teils davon begehrt. Damit steckt der Anfechtungswerber die Grenzen der Nichtigerklärungs-(Aufhebungs-)Befugnis des Verfassungsgerichtshofs ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen, dh. eine Wahl nicht aufheben darf, wenn der Anfechtungswerber die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt.
Der Stattgebung der Wahlanfechtung im Sinn des (eingeschränkten) Antrags der anfechtenden Wählergruppe Liberales Forum - Heide Schmidt (Aufhebung der Wahl (nur) "vom ersten Ermittlungsverfahren an") steht das Ergebnis des mit E v 01.03.95, G266,267/94, abgeschlossenen Gesetzesprüfungverfahrens entgegen. Denn auf dem Boden der maßgebenden bereinigten Rechtslage, insbesondere angesichts der Aufhebung des Art13 Abs2 Sbg Landes-VerfassungsG 1945 über die Wahlbezirkseinteilung, ließe sich das Wahlverfahren bei Stattgebung der Wahlanfechtung durch bloße Wiederholung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der Wahl vom 13.03.94 keinesfalls zu Ende führen. Vielmehr müßte Folge des Ergebnisses des inzidenten Gesetzesprüfungsverfahrens an sich die Aufhebung der gesamten Landtagswahl (mit dem Ziel der Abhaltung einer neuerlichen Wahl aufgrund einer landesgesetzlichen Ersatzregelung) sein, eine Folge, die der Verfassungsgerichtshof wegen des - die Abhaltung einer Wiederholungswahl
ausschließenden - engen Aufhebungsantrags der anfechtenden Wählergruppe aber nicht eintreten lassen durfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Verhältniswahl, Ermittlungsverfahren (Wahlen), Landtag, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI1.1994Dokumentnummer
JFR_10049691_94W00I01_01