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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstands; keine Bedenken gegen das System der ListenkoppelungRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Häring vom 09.04.92 wird nicht stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hegte bisher keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Systems der Listenkoppelung (vgl. VfGH 30.09.93, WI-8/92, S 8, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch aus der Sicht der hier zur Entscheidung stehenden Wahlanfechtungssache ergeben sich keine derartigen Bedenken, weil gekoppelte Listen iSd Tir GdWO 1991 in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als eine Wahlpartei nach Art117 Abs5 B-VG anzusehen sind.
Auch jene Vorschriften, die §37 Abs4 erster Satz Tir GdWO 1991 nennt, fügen sich in das vom Landesgesetzgeber verfolgte Konzept ein, das die miteinander gekoppelten Wahlparteien als einheitliche Wahlpartei auffaßt und es daher ausschließt, jede der gekoppelten Parteien als Wahlpartei (iSd Art117 B-VG) zu verstehen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber, der gekoppelte Wählergruppen bei der Gemeinderatswahl als einheitliche Wahlpartei auffaßt und behandelt, bei der Gemeindevorstandswahl gleichermaßen verfährt; eine solche Gleichbehandlung ist vielmehr unter dem Aspekt der Verfassungsvorschrift des Art117 Abs5 B-VG geradezu geboten. Würden die für die Gemeinderatswahl gekoppelten Parteien bei der Vorstandswahl als getrennte Parteien behandelt, so hätte dies zur Folge, daß die - als einheitliche Wahlpartei anzusehende - "Koppel-Wahlpartei" gespalten würde.
Es ist schließlich auch nicht unsachlich, an das Vorliegen einer Koppelungserklärung andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an das Nichtvorliegen und daher gekoppelte Wahlparteien anders zu behandeln als nicht gekoppelte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, Verhältniswahl, Wahlvorschlag, WahlparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:WI4.1993Dokumentnummer
JFR_10059385_93W00I04_01