Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP21 Abs1;GebG 1957 §33 TP5 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Gebühr auf Grund der Neubegründung des Bestandverhältnisses bildet - anders als bei der Abtretung - ein Übertragungsentgelt nicht den Gegenstand der Bemessungsgrundlage. European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;
Rechtssatz: Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem § 67 GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer ... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1628/64 E 13. Mai 1965 VwSlg 3278 F/1965 RS 1 Stammrechtssatz Der Austausch von Geschäftsanteilen an verschiedenen offenen Handelsgesellschaften unterliegt einer Gebühr auch dann, wenn an den verschiedenen offenen Handelsgesellschaften dieselben Personen beteiligt sind und einheitlich b... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1053;GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;GmbHG §76; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;
Rechtssatz: Als Wert des Entgeltes eines Kaufvertrages, wie er der Abtretung des Geschäftsanteiles einer GmbH zu Grunde gelegt wurde, sind alle jene Leistungen z... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1407;GebG 1957 §33 TP21 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 317; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/15/0145 E 3. Oktober 1988 RS 3 Stammrechtssatz Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitl... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;
Rechtssatz: Die vom Erwerber urkundlich übernommene Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des noch nicht geleisteten Teiles der Einlage ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daran vermag die gegenüber der GmbH bestehende Verpflichtung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1053;ABGB §1269;GebG 1957 §33 TP17 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 314;
Rechtssatz: Wird ein gewerblicher Betrieb (hier Privatschule) auf Grund eines mit "Kaufvertrag" überschriebenen Vertrages, in dem eine monatliche (wertgesicherte) Leibrente als Kaufpreis vereinbart wur... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;
Rechtssatz: Eine "Vertragsübernahme", die derart zustandekommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des üb... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §20;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 315;
Rechtssatz: Für die Bewertung eines in eine Gesellschaft iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG eingebrachten Unternehmens ist der im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltende bzw festgestellte bzw festzustellende Einheitswe... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 315; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1095/72 E 11. Jänner 1973 VwSlg 4477 F/1973 RS 1 Stammrechtssatz Die Verselbständigung von Teilbetrieben eines Unternehmens durch Schaffung von neuen Gesellschaften führt zur Gebührenpflicht in Ansehung des den neuen Gesellschaften... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §17 Abs2;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 315;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Ermittlung der gebührenrechtlich bedeutsamen Umstände durch die Abgabenbehörde im Falle der Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG, wenn sich die Urkunde nicht als undeutlich, sonde... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 225;
Rechtssatz: Der Firmenwert wird zwar in jedem Fall durch eine unterschiedliche Anzahl von Faktoren (wie zB Kundenstock, eingearbeitetes und erfahrenes Personal, Geschäftsbeziehungen, guter Ruf etc)begründet, doch schlagen die im Einzelfall maßgeblichen Faktoren bei der... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 325;
ÖStZB 1990, 224;
Rechtssatz: Als "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis (die Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat) anzusehen. Im Fall einer vertraglichen Verpflichtung ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GebG 1957 §17 Abs1;GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 225;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Abgrenzung Leibrentenvertrag - freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 416; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/15/0112 E 17. Februar 1986 RS 2 Stammrechtssatz Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 416; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/15/0019 E 16. Juni 1983 RS 3 Stammrechtssatz Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 MietenG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmeweise bestehende Kündigungsmögl... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;GebG 1957 §33 TP5 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;
Rechtssatz: Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs1;GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1117;ABGB §1118;GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;GebG 1957 §33 TP5 Abs3;MRG §30; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;
Rechtssatz: Ein Kündigungsgrund, der dann gegeben sein soll, wenn dem Mieter aus unvorhersehbaren Gründen eine Aufrechterhaltung des Bestandverh... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs1;GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:AnwBl 1989/10, S 628;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH vermögen nicht nur Urkunden über ein nicht zustandegekommenes Rechtsgeschäft, sondern auch Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, die Gebührenpflicht nicht auszulösen. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 294;
Rechtssatz: Die auf das Bestandentgelt entfallende USt ist in die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Bestandnehmer ab dem... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1358;ABGB §1392;ABGB §1422;GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
Rechtssatz: Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1407;GebG 1957 §33 TP21 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseit... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;GebG 1957 §33 TP21; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 33 TP 21 GebG ist eine allgemeine Regelung, zB gegenüber dem Sondertatbestand des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1407;GebG 1957 §33 TP21 Abs1 idF 1976/668; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Die Abtretung der Bestandrechte mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den hinzutretenden Bestandnehmer stellt einen Fall der sogenannten ... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1946 §33 TP21 Z2;GebG 1957 §33 TP21 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Unter den ANDEREN RECHTEN, deren Abtretung im Falle der Beurkundung einer Gebühr unterliegt, sind auch absolute Rechte und ebenso auch komplexe (vielfach einen Inbegriff von Forderungen und Schulden bildende) Rechtsgebi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §289;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;GebG 1957 §33 TP21;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Sache iSd § 289 BAO ist (Hinweis Stoll, Das Steuerverhältnis, Wien 1972, Seite 108 Abs 3 bis 111 Abs 1) die Erfassung eines... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)26/01 Wettbewerbsrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1407;GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z1;KartG 1972 §1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;
Rechtssatz: Die entgeltliche Übernahme der - mit sonstigen Rechten und Pflichten verbundenen - Quote (des gemeinsamen tatsächlichen inländischen Geschäftsj... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §22;GebG 1957 §33 TP18 Abs1;
Rechtssatz: Bei Höchstbetragshypotheken bestimmt sich die Gebühr in Anwendung von § 22 GebG 1957 nach dem Höchstbetrag. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X01 Im RIS seit 30.05.1988 Zuletzt aktualisiert a... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §22;GebG 1957 §33 TP18 Abs1;
Rechtssatz: Wird eine Maximalleistung beurkundet, bildet weder die tatsächliche Leistung noch ein Durchschnitt aus der Maximalleistung und Minimalleistung die Grundlage der Gebührenbemessung, sondern ist die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...