RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;

Rechtssatz

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß (Hinweis E 22.12.1976, 2163/74, VwSlg 5066 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X02

Im RIS seit

06.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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