RS Vwgh 1989/6/19 87/15/0111

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 225;

Rechtssatz

Der Firmenwert wird zwar in jedem Fall durch eine unterschiedliche Anzahl von Faktoren (wie zB Kundenstock, eingearbeitetes und erfahrenes Personal, Geschäftsbeziehungen, guter Ruf etc)begründet, doch schlagen die im Einzelfall maßgeblichen Faktoren bei der Berechnung des Firmenwertes nur in einem einzigen Gesamtwert zu Buche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X01

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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