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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1117;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;Rechtssatz
Ein Kündigungsgrund, der dann gegeben sein soll, wenn dem Mieter aus unvorhersehbaren Gründen eine Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses auf Dauer nicht mehr zugemutet werden kann, ist, weil er nur auf unvorhergesehene Gründe beschränkt ist, so stark eingeschränkt, dass er keinem der in § 1117 ABGB und § 1118 ABGB und § 30 MRG aufgezählten Auflösungsgründe oder Kündigungsgründe entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X04Im RIS seit
06.03.1989Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017