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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;Rechtssatz
Sache iSd § 289 BAO ist (Hinweis Stoll, Das Steuerverhältnis, Wien 1972, Seite 108 Abs 3 bis 111 Abs 1) die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses. Hat die Berufungsbehörde eine auf § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG gestützte Gebührenfestsetzung des Finanzamtes aufgehoben, so hat sie nur ein Abgabenschuldverhältnis auf Grund des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG verneint. Nur in diesem Umfang liegt entschiedene Sache vor. Die Behörde verstößt daher durch eine auf § 33 TP 21 GebG gestützte Gebührenfestsetzung nicht gegen diesen Grundsatz.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015