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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1407;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0145 E 3. Oktober 1988 RS 3Stammrechtssatz
Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen Rahmenbeziehung, insb also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte (zB Anfechtungsrechte und Kündigungsrechte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X01Im RIS seit
16.10.1989Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015