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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §22;Rechtssatz
Wird eine Maximalleistung beurkundet, bildet weder die tatsächliche Leistung noch ein Durchschnitt aus der Maximalleistung und Minimalleistung die Grundlage der Gebührenbemessung, sondern ist die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X02Im RIS seit
30.05.1988Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015