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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0112 E 17. Februar 1986 RS 2Stammrechtssatz
Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist (Hinweis E 22.12.1976, 2163/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X01Im RIS seit
06.03.1989Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017