RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0112 E 17. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist (Hinweis E 22.12.1976, 2163/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X01

Im RIS seit

06.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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