RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0032

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;

Rechtssatz

Die vom Erwerber urkundlich übernommene Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des noch nicht geleisteten Teiles der Einlage ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daran vermag die gegenüber der GmbH bestehende Verpflichtung des Erwerbers zur Erbringung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Leistungen nichts zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob es ich hiebei um im Zeitpunkt des Anteilserwerbes rückständige (fällige) Leistungen handelt, für welche der Abtretende solidarisch haftet, oder um solche, die erst nach der Anteilsübertragung fällig werden und hinsichtlich derer die Haftung des Abtretenden nur eine subsidiäre ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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