RS Vwgh 1988/5/30 87/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §22;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Bei Höchstbetragshypotheken bestimmt sich die Gebühr in Anwendung von § 22 GebG 1957 nach dem Höchstbetrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X01

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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