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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150074.X01Im RIS seit
06.03.1989Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009