RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0074

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150074.X01

Im RIS seit

06.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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