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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gem § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gem § 1422 ABGB ist nicht die Folge eines
zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet. § 1358 und § 1422 ABGB knüpfen Forderungsübergänge an Tatbestände, die keine Willenseinigung zwischen altem und neuem Gläubiger über die Übertragung der Forderung enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150141.X01Im RIS seit
23.01.1989Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009