RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;

Rechtssatz

Eine "Vertragsübernahme", die derart zustandekommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses (hier Bestandvertrag) zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X03

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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