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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;Rechtssatz
Eine "Vertragsübernahme", die derart zustandekommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses (hier Bestandvertrag) zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X03Im RIS seit
16.10.1989Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015