RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0109

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 325; ÖStZB 1990, 224;

Rechtssatz

Als "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis (die Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat) anzusehen. Im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen sind die Kosten derselben in die Bemessungsgrundlage für die Bestandsvertragsgebühr einzubeziehen (Hinweis auf E VS 8.2.1973, 0622/71, VwSlg 4491 F/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150109.X02

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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