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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 325; ÖStZB 1990, 224;Rechtssatz
Als "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis (die Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat) anzusehen. Im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen sind die Kosten derselben in die Bemessungsgrundlage für die Bestandsvertragsgebühr einzubeziehen (Hinweis auf E VS 8.2.1973, 0622/71, VwSlg 4491 F/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150109.X02Im RIS seit
19.06.1989