RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0086

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Gebühr auf Grund der Neubegründung des Bestandverhältnisses bildet - anders als bei der Abtretung - ein Übertragungsentgelt nicht den Gegenstand der Bemessungsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X05

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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