RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0145

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1946 §33 TP21 Z2;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;

Rechtssatz

Unter den ANDEREN RECHTEN, deren Abtretung im Falle der Beurkundung einer Gebühr unterliegt, sind auch absolute Rechte und ebenso auch komplexe (vielfach einen Inbegriff von Forderungen und Schulden bildende) Rechtsgebilde, wie etwa Anteile an GmbH oder die Rechte und Pflichten aus einem zweiseitig verbindlichen Vertrag zu verstehen (Hinweis E 5.2.1958, 1044/57, VwSlg 1776 F/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150145.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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