RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0019 E 16. Juni 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 MietenG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmeweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X03

Im RIS seit

06.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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