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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0019 E 16. Juni 1983 RS 3Stammrechtssatz
Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 MietenG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmeweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X03Im RIS seit
06.03.1989Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017