RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0032

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;

Rechtssatz

Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem § 67 GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer Bewertung dieser Leistung, welche im Übrigen gem § 26 GebG als sofort fällige zu behandeln ist, mit Null - als einer Zahlungsverpflichtung, die mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten verbunden ist - entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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