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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;Rechtssatz
Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem § 67 GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer Bewertung dieser Leistung, welche im Übrigen gem § 26 GebG als sofort fällige zu behandeln ist, mit Null - als einer Zahlungsverpflichtung, die mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten verbunden ist - entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017