Rechtssatz: Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs2a litb vorgenommen, so gilt gemäß §5 Abs4a StVO 1960 deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Als Gegenbeweis zur Entkräftung der Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft nach §5 Abs2a litb StVO 1960 ist ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis vom 3.12.1994, Zl Pst 4141/S/94 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 22.8.1993, um 16.30 Uhr, in Wien, L-straße das KFZ mit dem Kennzeichen als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-11 1) dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 2) den Führerschein nicht mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 5/1 StVO 2) § 71/3 KFG Wegen diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 enthält drei strafbare Tatbestände. Aus den Strafnormen des § 99 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 ergibt sich weiters, daß es sich bei der Weigerung, sich vorführen zu lassen und der Weigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, um zwei gesonderte Straftatbestände handelt. Sowohl die Verfolgungshandlung als auch das Straferkenntnis beschreiben im
Spruch: , daß sich der Beschuldigte unter Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß nach Rückrechnung der Nachtrunkmenge in Verbindung mit der mit Alkomatentest festgestellten Alkoholmenge durch den medizinischen Sachverständigen, daß der Beschuldigte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der StVO befunden hat, ist das Strafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tatzeit liegt bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht vor, wenn die im Straferkenntnis angeführte Lenkzeit ...17.12.1993, um 18.30 Uhr (frühester Tatzeitpunkt) bis 20.30 Uhr (spätester Tatzeitpunkt)... vom UVS aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf ...17.12.1993, um ca. 20.15 Uhr... präzisiert wird, da der nunmehr präziser gefaßte Tatzeitpunkt im Straferkenntnis mitumfaßt war. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatzeit keine Aus... mehr lesen...
Entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-***-93 der Bezirkshauptmannschaft xx und hier zunächst der Anzeige der Bundespolizeidirektion xx, Verkehrsunfallkommando vom 18. Jänner 1993 ist zu entnehmen, daß Herr Dkfm H**** D***** W**** als Lenker des PKW * *****1 am 23. Dezember 1992 gegen 22.30 Uhr in xx auf der W******** Straße 16 in einen Verkehrsunfall involviert war. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten an ihm an Alkoholisierungsmerkmalen einen leichten Geruch der Atem... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Alkomatmessung kann nur durch eine Blutuntersuchung widerlegt werden. Ein Sachverständigengutachten, das sich überdies nur an Behauptungen des Beschuldigten über den Alkoholkonsum orientiert, stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Hinzu kommt, daß eine Bekanntgabe des Alkoholkonsums erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens keine neue Tatsache ist, die der Beschuldigte ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vornahme einer Mundspühlung mit "Tinct. myrrhae, Tinct. chamomille" 14 Minuten vor dem ersten gültigen und 16 Minuten vor dem zweiten gültigen Alkomatenmeßversuch hat keinen Einfluß auf die Atemluftkonzentration und damit auf das Meßergebnis. Wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Anwendung der Mundspühlung und den durchgeführten Meßversuchen ist ein Restalkoholgehalt aus dem Mund und dadurch eine Auswirkung auf die Atemluftalkoholkonzentration ausgeschlossen. mehr lesen...
Rechtssatz: Schläft der Beschuldigte auf dem Fahrersitz des PKW wenn die Polizei eintrifft, steckt der Zündschlüssel, brannte das Licht und erbrachte der Alkomatentest eine Alkoholisierung, so ist der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges anzusehen, welches vor dem Eintreffen der Polizei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er Medikamente zu sich genommen hat, welche ua zum positiven Alkomatergebnis geführt hätten, exkulpiert nicht, da die Einnahme eines mit Alkohol unverträglichen Medikaments, wenn Alkohol nur in geringsten Mengen konsumiert wird, ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit bildet, indem nämlich die Vervielfachung der Wirkung des genossenen Alkohols bewußt in Kauf genommen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften, da durch die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer Atemluftalkoholkonzentration von 1,29 bzw 1,37 mg/l die Verkehrstüchtigkeit erheblich herabgesetzt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Folgt der Beschuldigte einer zweimaligen Vorladung des Sachverständigen nicht und unterblieb daher die persönliche Untersuchung durch den vom Unabhängigen Verwaltungssenat bestellten ärztlichen Sachverständigen, so ist es rechtmäßig, daß der Sachverständige sein Gutachten über die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten auf Basis der Aktenlage erstattet. mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt beim Beschuldigten eine Rötung von Binde- und Gesichtshaut, verlangsamte Pupillenreaktion und insbesondere auch eine lallende Sprache vor, so ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol zu schließen. Das Lallen ist das klassische Symptom einer alkotoxischen Schädigung der motorischen Sprachzentren und führt zur Unfähigkeit, einzelne Worte exakt zu artikulieren. Setzt der Beschuldigte überdies in der Untersuchungssituation ein gesprächiges, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, daß sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er im gestarteten Fahrzeug saß und von mehreren Personen Schläge auf den
Kopf: bekam, in unmittelbarer Gefahr befand. Dennoch kann von einem schuldausschließenden Notstand aus folgenden Gründen nicht gesprochen werden: Der Beschuldigte vermutete schon aufgrund der verbalen Auseinandersetzung mit den erwähnten Personen in der Diskothek, daß ihm diese nach dem Verlassen des Lokals folge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO liegt vor, wenn ein Privatparkplatz, der mittels Schild als solcher gekennzeichnet ist und auf die kostenpflichte Abschleppung vorschriftswidrig parkender Fahrzeuge hinweist, mangels weiterer Beschränkungen (keine Absperrungen und Abschrankungen) zumindest (von einer öffentlichen Straße aus) ungehindert befahren werden konnte. Schlagworte Straßenverkehrsordnung öffentliche Straße Parkplatz mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall vor 17.00 Uhr und wird durch die Gendarmerie ein Alkotest mit Prüfröhrchen durchgeführt welcher positiv verläuft und ergibt die amtsärztliche Untersuchung keine Alkoholisierung sowie die Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges und ergibt in der Folge die Untersuchung der Bundesstaatlichen Bakteriologischen Serologischen Untersuchungsanstalt eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille nach Widmark und 1,30 Promille nach ADH und wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft gilt dann als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, so lange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Dabei ist es auch grundsätzlich ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gemäß § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde. Es kann nicht aufgrund jeder Blutuntersuchung (verbunden mit der erforderlichen ärztlichen "Rückrechnung") ein bedenkenlos zustande g... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 16.02.1994 um 00.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in Innsbruck, Sebastian-Scheel-Straße Nr 25,in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO zur Last gelegt und wurde über sie eineGeldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fri... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist von der Unzurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers auszugehen, so ist die Verwertung der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 StVO zulässig; diese war aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil lediglich eine Eigenverletzung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht als erwiesen anzusehen, wenn die medizinische Amtssachverständige aus der klinischen Untersuchung, die eine alkoholisch bedingt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachtrunk Bei Berufung auf einen Nachtrunk ist die vom Beschuldigten konsumierte Alkoholmenge dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 15.4.1985, 85/02/0019). Dieser Beweis ist dann nicht gelungen, wenn bei Gegenüberstellung eines vorliegend wirksamen Alkomatenergebnisses und der behaupteten nachgetrunkenen Alkoholmenge der ärztliche Sachverständige durch Rückrechnung unter dem Alkomatergebnis bleibt und somit von einer Alkoholisierung des Beschuldigten zum Lenkzeitpunkt au... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 15.04.1993, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 14.03.1992 um 05.35 Uhr in K auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr 20 in Fahrtrichtung Wien das Fahrzeug PKW W-* *** gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs1 lita, 5 Abs1, jeweils StVO verhängte die Erstbehörde gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach §5 Abs1 StVO zugrunde zu legen ist. Eine Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in einer Verfolgungshandlung hindert somit die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Frage, ob von einem Kraftfahrer die Ablegung eines Alkotests verlangt werden darf, ist es ohne Bedeutung, ob sich der Täter bei der Anhaltung auf Privatgrund aufhält oder das letzte Stück des Weges auf Privatgrund zurückgelegt hat; entscheidend ist, ob der Betroffene das Fahrzeug in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich gilt das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten dann als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, solange eine allfällige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Von der absoluten - also keinen Gegenbeweis zulassenden - Richtigkeit einer Alkomat-Untersuchung darf nur dann ausgegangen werden, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangte Blutuntersuchung vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Betroffene selbst zur B... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde im gegenständlichen Fall (Anhaltung und Atemluftkontrolle auf einer Gemeindestraße in F. durch Gendarmerieorgane, wobei in F. die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften auf den Gemeindestraßen dem Bürgermeister übertragen wurde) nicht verletzt, da der Schuldspruch auf einer vom Berufungswerber freiwillig veranlaßten Blutabnahme basiert. Aber auch durch die Aufforderung zur Ablegung des Alkomatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat vorgebracht, er glaube, daß er wahrscheinlich an einem "Pförtner-Verschluß" leide, wodurch die ganze Alkoholmenge, die er in einer bestimmten Zeit zu sich genommen habe, plötzlich wirksam werde. Diesen Schluß ziehe er, nachdem er einen Artikel in einer Zeitschrift gelesen habe. Mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden trifft. Das unbestimmte Vorbringen des Berufungswerbers ist durch keinerlei Beweise... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 kann jedoch nur durch einen Arzt im Rahmen einer klinischen Untersuchung, durch einen Alkomatentest, eine Blutuntersuchung oder durch Berechnung des Blutalkoholgehaltes unter Zugrundelegung eines als erwiesen anzunehmenden Alkoholkonsums (Art und Menge) rechtswirksam festgestellt werden. Wird der Alkomatentest erst 18 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführt, kann ein relevantes Ergebnis dann, wenn ein relevanter Nachtrunk... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verfolgungsvorhalt nach § 5 Abs 1 StVO stellt der Hinweis auf das Kennzeichen des gelenkten Fahrzeuges kein Tatbestandsmerkmal dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es acht Stunden nach dem Verkehrsunfall zu verwertbaren Alkomatergebnissen, so handelt es sich dabei um eine zulässige Ermittlung der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und macht darüber auch vollen Beweis. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beherrschung eines Fahrzeuges bedeutet nicht nur die Fähigkeit es zu lenken, zu bremsen, zu beschleunigen oder überhaupt während der Fahrt zu bedienen, sondern darüberhinaus auch die Fähigkeit die erwähnten Tätigkeiten rechtzeitig an die gegebenen Verhältnisse anzupassen. Nach einer arbeitsbedingt durchwachten Nacht liegt erfahrungsgemäß Übermüdung vor, die die Fähigkeit zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 58 Abs 1 StVO ausschließt. Wenn eine Übermüdung vorliegt, kan... mehr lesen...