RS UVS Vorarlberg 1994/11/24 1-0687/94

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, daß sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er im gestarteten Fahrzeug saß und von mehreren Personen Schläge auf den Kopf bekam, in unmittelbarer Gefahr befand. Dennoch kann von einem schuldausschließenden Notstand aus folgenden Gründen nicht gesprochen werden: Der Beschuldigte vermutete schon aufgrund der verbalen Auseinandersetzung mit den erwähnten Personen in der Diskothek, daß ihm diese nach dem Verlassen des Lokals folgen würden und daß es zu Tätlichkeiten gegen ihn kommen könnte. Der Beschuldigte und sein Kollege hatten noch im Lokal den ursprünglichen Plan, auf dem Parkplatz vor der Diskothek im Fahrzeug zu nächtigen, fallengelassen und vereinbart, mit dem Fahrzeug zum See zu fahren, um dort irgendwo zu nächtigen. Es war daher nicht so, daß der Beschuldigte vom Angriff der genannten Personen auf dem Parkplatz völlig überrascht wurde, sondern er hielt einen derartigen Zwischenfall durchaus für wahrscheinlich. Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, daß der Beschuldigte sich aus dieser Situation eines Konfliktes mit anderen Personen zumutbarerweise anders retten hätte können als durch das Lenken seines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand, der ihm als solcher bewußt sein hätte müssen. So hätte er z.B. versuchen können, unauffällig das Lokal zu verlassen und zu Fuß zu flüchten. Weiters hätte er im Lokal die Gendarmerie verständigen oder auch ein Taxi zum Lokal bestellen können. Ebenso hätte er sich in die Obhut anderer Personen begeben können. Insbesondere hätte er sich auch an den Taxilenker, der in seinem Fahrzeug vor der Diskothek saß, wenden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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