Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach §5 Abs1 StVO zugrunde zu legen ist. Eine Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in einer Verfolgungshandlung hindert somit die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht.